Normenkette
GKG §§ 5, 49, 54, 58
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 72/94) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. der am 21.6.2000 und am 7.12.2000 berichtigte Kostenansatz des OLG Düsseldorf vom 29.7.1998 (Kassenzeichen: …) i.V.m. der Kostenrechnung der Gerichtskasse D.-H. vom 18.7.2000 (Kassenzeichen: …) teilweise dahin gehend abgeändert, dass von der Kostenschuldnerin für das Berufungsverfahren OLG DÜsseldorf vom 19.1.1996 (OLG Düsseldorf v. 19.1.1996 – 22 U 199/94, OLGReport Düsseldorf 1996, 183), noch Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 1.675,97 DM zu zahlen sind, und zwar als Zweitschuldnerin.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen, im Tenor näher bezeichneten Kostenansatzes. Die Kostenschuldnerin hat für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 noch Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 1.675,97 DM – und nicht, wovon der berichtigte Kostenansatz ausgeht, 3.465 DM – zu zahlen.
1. Nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 18.3.1998 (BGH v. 18.3.1998 – XII ZR 251/96, MDR 1998, 969) hat die Kostenschuldnerin 1/8 der Kosten des bei dem 22. Zivilsenat des OLG Düsseldorf anhängig gewesenen Berufungsverfahrens (OLG Düsseldorf v. 19.1.1996 – 22 U 199/94, OLGReport Düsseldorf 1996, 183) zu tragen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind in dem Kostenansatz des OLG vom 29.7.1998 zutreffend mit 8.782,50 DM berechnet worden. An gefallen ist zunächst eine 1,5fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses GKG. Diese beläuft sich auf der Grundlage des vom 22. Zivilsenat in dem Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 19.1.1996 festgesetzten Gesamtstreitwertes von 480.847,81 DM auf 5.317,50 DM (3.545 DM × 1,5).
Hinzu kommt eine dreifache Urteilsgebühr gem. Nr. 1226 des Kostenverzeichnisses. Diese bemisst sich nicht nach dem Gesamtstreitwert, sondern nach einem Wert von 120.000 DM, weil das Urteil vom 19.1.1996 nur insoweit eine Begründung enthält, als die Kostenschuldnerin und ihr Streitgenosse, der Kläger zu 2), Herr …, unterlegen sind. Soweit deren Prozessgegnerin, die Beklagte zu 2), Frau …, unterlegen und verurteilt worden ist, handelt es sich bei dem Urteil des 22. Zivilsenats um ein Versäumnisurteil, das keine Begründung enthält. Der 22. Zivilsenat hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Unterliegen der Kostenschuldnerin und ihres Streitgenossen sei mit 1/4 des Gesamtstreitwertes zu bemessen; er hat ihre Beschwer auf 120.000 DM festgesetzt. Die Gebühr gem. Nr. 1226 des Kostenverzeichnisses zum GKG beläuft sich daher auf 3.465 DM (1.155 DM × 3,0), so dass die gesamten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren 8.782,50 DM (5.317,50 DM zzgl. 3.465 DM) betragen.
2. Die Kostenschuldnerin und ihr Streitgenosse haben Berufung gegen das Teilurteil des LG Duisburg vom 19.10.1994 eingelegt. Sie haben mithin das Verfahren der Berufungsinstanz beantragt und haften deshalb gem. § 49 S. 1 GKG für die gesamten Gerichtskosten der Berufungsinstanz. Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 GKG schulden sie die Kosten insoweit als Gesamtschuldner. Da dem Streitgenossen der Kostenschuldnerin, dem Kläger zu 2), Herrn …, mit Beschluss des 22. Zivilsenats vom 24.1.1995 für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, kann die Kostengläubigerin gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, gegen ihn geltend machen. Der 22. Zivilsenat hat insoweit keine Zahlungsanordnungen getroffen, so dass der Streitgenosse der Kostenschuldnerin keinerlei Zahlungen auf die Gerichtskosten zu entrichten hat.
3. Die Prozessgegnerin der Kostenschuldnerin, die Beklagte zu 2), Frau …, ist nach § 54 Nr. 1 GKG verpflichtet, 7/8 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil der BGH ihr diese in dem Urteil vom 18.3.1998 auferlegt hat.
Die restlichen 1/8 der Gesamtkosten i.H.v. 8.782,50 DM, also 1.097,81 DM, hat nach dem genannten Urteil die Kostenschuldnerin zu tragen. Für einen Betrag von 1.097,81 DM haftet sie mithin sowohl gem. § 49 S. 1 GKG als auch nach § 54 Nr. 1 GKG, und zwar als Erstschuldnerin.
4. Hinsichtlich des o.a. Anteils von 7/8 der Kosten i.H.v. 7.684,69 DM haften sowohl die Kostenschuldnerin gem. § 49 S. 1 GKG als auch ihre Prozessgegnerin Frau … nach Maßgabe des § 54 Nr. 1 GKG. Nach § 58 Abs. 1 GKG besteht insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung.
Frau … ist insoweit Erstschuldnerin, während die Kostenschuldnerin als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen werden kann. § 58 Abs. 2 S. 1 GKG bestimmt, dass, soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 54 Nr. 1 GKG haftet, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden soll, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geb...