Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Partnerschaft Partei des Anwaltsvertrags mit dem Mandanten, so steht die Honorarforderung nicht den einzelnen Partnern zu, sondern der Partnerschaftsgesellschaft.
2. Die Erhebung der Vergütungsklage durch einen Partner führt ohne Hinweis auf eine Prozessstandschaft nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil er nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung ist und nur die Klage eines Berechtigten den Lauf der Verjährung hemmt.
3. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, also u.a. mit der Erledigung des Auftrags.
Normenkette
BGB §§ 195, 204, 675, 611; PartGG § 7; RVG § 8
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2011; Aktenzeichen 10 O 470/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.3.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.663,95 EUR.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger steht der gegen die Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch nach §§ 611, 675 BGB nicht zu.
I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 24.10.2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
1. Der Kläger ist nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung.
Denn die Kanzlei des Klägers war ausweislich der vom Kläger verwendeten Briefbögen bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags im August 2005 in Form der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG organisiert und somit rechtlich selbständig. In diesen Fällen ist Partei des Anwaltsvertrags mit dem Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB die Partnerschaft (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 374). Dementsprechend steht die Honorarforderung nicht den einzelnen Partnern zu, sondern gehört zum Vermögen der Gesellschaft.
2. Darüber hinaus ist die Vergütungsforderung verjährt.
Der Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Danach begann die Verjährung des Vergütungsanspruchs der Partnerschaftsgesellschaft mit Ablauf des Jahres 2006. Denn ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung (BGH ZIP 2008, 1762; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 199 Rz. 3). Diese tritt für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG, der auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung findet (Gerold/Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 1; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 8 RVG Rz. 3), mit Erledigung des Auftrags ein. Im Streitfall erledigte sich der Auftrag im Jahr 2006, nämlich spätestens mit der Erklärung des Klägers im Schreiben vom 14.7.2006 das Mandat niederzulegen.
Somit ist mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten.
Die Erhebung der Vergütungsklage durch den Kläger im Jahr 2006 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung ist. Denn der Eintritt der Verjährungshemmung durch Klageeinreichung setzt eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. BGH NJW 2010, 2270 m.w.N.). Dagegen hemmt die Klage eines Nichtberechtigten den Lauf der Verjährung nicht.
Hiergegen kann der Kläger auch nicht etwa mit Erfolg einwenden, zur Klageeinreichung als Prozessstandschafter der Gesellschaft berechtigt gewesen zu sein. Zwar ist Berechtigter i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB neben dem Rechtsinhaber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 2010, 2270). Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft aber erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH NJW-RR 2002, 20 m.w.N.). Keiner dieser Fälle liegt vor, so dass der Vergütungsanspruch nunmehr verjährt ist.
3. Danach kann offen bleiben, von wem und in welchem Umfang der Kläger beauftragt wurde. Ebenso kann dahinstehen, ob die Parteien wirksam eine Vergütung auf Basis eines Stundenhonorars von 200 EUR vereinbart haben.
II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die mit Schriftsatz vom 21.11.2011 vorgebrachten Einwendungen des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Soweit der Kläger nunmehr erstmals vorträgt, der von ihm geltend gemachte Vergütungsanspruch sei bereits vor Klageerhebung an ihn abgetreten worden, ist sein Vortrag ohne Substanz. Ob der Kläger mit seinem neuen, von den Beklagten mit Schriftsatz vom 30.11.2011 ausdrücklich bestrittenen Vortrag in der Berufungsinstanz überhaupt noch gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO), bedarf daher k...