Leitsatz (amtlich)
Eine "Untätigkeitsbeschwerde" kommt nur in Betracht, wenn die Untätigkeit des Gerichts einer Rechtsverweigerung gleichkommt (hier verneint).
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 212/07) |
Tenor
Die gegen das Verfahren des LG - Einzelrichterin - gerichtete Untätigkeitsbeschwerde der Beklagten vom 11.12.2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
Gründe
I. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht gegen die Beklagte Honoraransprüche in gesetzlicher Höhe geltend, die durch deren anwaltliche Vertretung als Nebenklägerin in einem Strafverfahren entstanden sein sollen. Mit der der Beklagten am 14.8.2007 zugestellten Verfügung vom 9.8.2007 hat das LG - Einzelrichterin - nach Verweisung des zunächst beim AG anhängig gemachten Rechtsstreits das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Rechtsverteidigung anzuzeigen und binnen zwei weiterer Wochen auf die Klagebegründung vom 16.4.2007 zu erwidern. Mit dem am 23.8.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage kündigte die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung an, den sie mit dem am 3.9.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.8.2007 begründet hat. Den Klageabweisungsantrag begründet sie u.a. mit fehlender Aktivlegitimation der Klägerin, die selbst vortrage, Auftragnehmer sei allein das in der Klagebegründung namentlich genannte und nun als Zeuge präsentierte Sozietätsmitglied.
Mit dem am 6.9.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 5.9.2007 begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem am 28.9.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage (Replik) hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die von der Beklagten am 3.11.2005 zugunsten der Klägerin unterzeichnete, bereits mit der Klagebegründung überreichte Prozessvollmacht vorgetragen, Auftragnehmer des Mandats zur Vertretung der Beklagten als Nebenklägerin sei die Sozietät, während das in der Klagebegründung genannte Sozietätsmitglied, das den Auftrag nur entgegengenommen habe, nur der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei. Mit Verfügung vom 9.10.2007 hat das LG der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Replik binnen drei Wochen Stellung zu nehmen und (bezogen auf ihren Prozesskostenhilfeantrag) zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen für die Zeit nach dem 17.8.2007 vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Auf die Replik hat die Beklagte mit dem am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 2.11.2007 erwidert. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie mit Schriftsatz vom 30.10.2007 ergänzend vorgetragen und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung gleichen Datums vorgelegt. Mit Verfügung vom 6.11.2007 hat das LG die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 5.12.2007 hat das LG die Rücksendung der inzwischen eingegangenen Akten des Strafverfahrens angeordnet und es hat u.a. der Beklagten Hinweise erteilt zu der sie treffenden Darlegungslast hinsichtlich ihrer Einwendungen zur behaupteten teilweisen Erfüllung der Forderung (4.500 EUR) und zur behaupteten Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags. Ferner hat sie das LG aufgefordert, binnen drei Wochen drei Positionen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Darlehnsverbindlichkeit, Nichterzielung von Einkünften; Unterstützung durch Dritte) glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 hat die Beklagte Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie seit dem 1.11.2007 wieder erwerbstätig ist.
Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 11.12.2007 hat sich die Beklagte über die "Untätigkeit" des LG beschwert, das in gesetzwidriger Weise die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hinauszögere; ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht; ihre Rechtsverteidigung sei schon deshalb aussichtsreich und deshalb ohne weiteres Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt habe. Das LG hat der Beschwerde mit der Verfügung vom 18.12.2007 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Gegen die von der Beklagten behauptete Untätigkeit des LG ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel derzeit statthaft.
1. Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann grundsätzlich nur angerufen werden gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben (BGH NJW-RR 1995, 887 f. m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1993, 1279, 1280 und BVerfG NJW 2005, 2685, 2687). Die hier maßgebliche Zivilprozessordnung sieht ein solches Rechtsmittel (bisher) nicht vor; der Gesetzentwurf der Bundesregierung über Rechtsbehelfe bei Verletzungen des Rechts auf ein zügiges gerichtliches Verfahren - Untätigkeitsbeschwerdengesetz - vom 22.8.2005 (vgl. http://www.bdfr.de/Untaetigkeitsbeschwerde-BMJ.pdf), der in § 198 GVG-E eine solche Untätigkeitsbeschw...