Verfahrensgang
AG Kleve (Entscheidung vom 25.04.2018; Aktenzeichen 10 Gs 615/18) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 (Az. 10 Gs 615/18) werden aufgehoben.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 (Az. 10 Gs 615/18) zur Last gelegt, zwischen Juli 2013 und November 2014 in vier Fällen gewerbsmäßig Betrugsdelikte begangen und dadurch in zwei Fällen für die Opfer jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe verweist der Senat auf die Tatkonkretisierungen im Haftbefehl.
Schon vor Erlass des Haftbefehls hielt sich der Angeklagte durchgehend in Thailand auf. Nachdem er von dort abgeschoben worden war, traf er am 26. März 2020 per Flugzeug in Deutschland ein. Zuvor hatte er in Thailand eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes verbüßt, nachdem sein Pass nicht verlängert worden war.
1.
Der Angeklagte wurde am 26. März 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in der Justizvollzugsanstalt Landshut in Überhaft zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen (u. a. StA Aachen 803 Js 2191/13 V [27. März bis 5. September 2020], StA Aachen 804 Js 11/13 V [6. September 2020 bis 22. Februar 2021], StA Aachen 804 Js 1059/10 V [23. Februar 2021 bis 22. Juli 2021] und StA Mönchengladbach 104 Js 466/10 (300) V [23. Juli 2021 bis 22. März 2022]); weitere Vollstreckungsdaten ergeben sich aus der Haftzeitübersicht (Bl. 733 ff. d. A.). Für den Beginn des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 ist der 10. Mai 2023 notiert.
2.
Unter dem 19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft Kleve Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve erhoben wegen der vier Taten, die Gegenstand des Haftbefehls vom 25. April 2018 sind, sowie wegen zwei weiterer Tatvorwürfe des Betruges, begangen jeweils im August 2017.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2021 hat der Angeklagte zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 zurückgewiesen. Die dagegen unter dem 27. Oktober 2021 erhobene Beschwerde hat das Landgericht Kleve mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. November 2021 als unbegründet verworfen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten weiteren Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht Kleve hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 die Anklage der Staatsanwaltschaft Kleve vom 19. Mai 2021 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen; das Hauptverfahren ist antragsgemäß vor dem Schöffengericht eröffnet worden. Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung ist aufgrund angezeigter Verhinderungen des Verteidigers an vorherigen Sitzungstagen auf den 5. April 2022 bestimmt worden.
Zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17. Januar 2022 hat der Senat der Verteidigung rechtliches Gehör gewährt und im Hinblick auf einen Antrag vom 3. Januar 2022 angefragt, ob dieser Antrag mittlerweile erledigt sei oder Akteneinsicht weiterhin benötigt werde sowie um eine entsprechende Mitteilung gebeten. Eine Rückäußerung des Verteidigers erfolgte nicht.
II.
Die statthafte (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig angebrachte weitere Beschwerde ist begründet.
1.
Allerdings ist der Angeklagte der ihm mit dem Haftbefehl vom 25. April 2018 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a)
In der Gesamtschau der Angaben aus seinen drei Vernehmungen am 27. August 2015 (Bl. 49 ff. d. A.), 28. September 2015 (Bl. 101 ff. d. A.) und 26. Februar 2021 (Bl. 545 ff. d. A.) hat der Zeuge S. letztlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, aus welchem Grund er an den Angeklagten immer wieder Geldbeträge zahlte - 26.000 EUR als Kaufpreis für einen Mercedes [Fall 1], 5.000 EUR als Anzahlung für einen Porsche Cayenne [Fall 2] und rund 300.000 EUR für Währungsumtauschgeschäfte [Fall 4] - sowie im Kontext eines notariell beglaubigten Kaufvertrages die tatsächlich noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises für eine Grundstücksübertragung an die gesondert Verfolgte M. bestätigte [Fall 3]. Dass ihm jedenfalls bei den späteren Zahlungen angesichts der bis dahin aufgetretenen (Liefer-) Probleme in Bezug auf die vorgenannten Fahrzeuge, wie sie der Zeuge geschildert hat, bei objektiverer Betrachtung Zweifel bezüglich der Seriosität des Angeklagten hätten kommen müssen, steht dem nicht entgegen. Die vom Zeugen S. geschilderten Erklärungen des Angeklagten waren geeignet, ihn - den Zeugen S. - unter den gegebenen Umständen zu beruhigen und etwaig aufgetretene Bedenken zu zerstreuen.
b)
Die Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, den maßgeblich auf den Angaben des Zeugen S. - und ergänzend auf dem Inhalt der in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden - beruhenden dringenden Tatverdacht na...