Leitsatz (amtlich)
1. Die gesamten Umsätze in einem (bordellartigen) Saunaclub sind demjenigen zuzurechen, der nach außen als Erbringer sämtlicher in einem derartigen Club erwarteten Dienstleistungen auftritt.
2. Liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz im Sinne der §§ 73 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2, 73a StGB vor, kommt es auf die Frage, welche natürliche Person wegen Steuerhinterziehung belangt werden kann, nicht an.
3. Ein Arrestgrund im Sinne des § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrests die Vollstreckung des Wertersatzverfalls vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. März 2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 621.731,- ¤ in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin angeordnet. Das Landgericht Düsseldorf hat ihre hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Arrestanordnung erstrebt hat, mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Ein dinglicher Arrest nach § 111d StPO kann angeordnet werden, wenn gemäß § 111b Abs. 2 StPO Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gemäß §§ 73, 73a StGB gegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO die Maßnahme ohne Vorliegen dringender Gründe nicht über zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden darf, d. h. wenn, wie hier, seit der Anordnung des dinglichen Arrestes am 23. März 2007 mehr als zwölf Monate vergangen sind, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen worden sein (1.a)), es müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des Verfalls vorliegen bzw. nur wegen der Sperre des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen (1.b)) und es muss - unter Berücksichtigung der Ermessensregelungen und unter Beachtung der Härteklauseln - mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung dieser Maßnahme im Hauptverfahren zu erwarten sein (1.c)) (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen: 1 Ws 50/08).
Weiter setzt die Anordnung des dinglichen Arrests voraus, dass gemäß § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrests die Vollstreckung dieses Wertersatzverfalls vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (2.).
Schließlich muss betreffend die Anordnung des dinglichen Arrests darüber hinaus das durch § 111b Abs. 2 StPO eröffnete Ermessen fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit, ausgeübt worden sein (3.).
1.)
a)
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist vorliegend der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer und damit steuerrechtlich Verantwortlicher der Schuldnerin der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung zu deren Gunsten zumindest für die Jahre 2004 und 2005 dringend verdächtig.
aa)
Die Stellung des Beschuldigten als faktischer Geschäftsführer ergibt sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis insbesondere daraus, dass die Steuerfahndung bei ihm umfangreiche Unterlagen gefunden hat, welche die Schuldnerin betreffen, vor allem Kassenberichte und -bücher, Buchführungsunterlagen und sonstigen, auf die Schuldnerin und auf die Besteuerung der in ihren Räumlichkeiten tätigen Prostituierten bezogenen Schriftverkehr. Geschäftsunterlagen die Schuldnerin betreffend sind hingegen bei ihrer eingetragenen Geschäftsführerin, der gesondert Verfolgten Marina S, nicht gefunden worden. Zudem ist der Beschuldigte Inhaber des Telefonanschlusses und der Domain betreffend den Internetauftritt der Schuldnerin.
bb)
Soweit die Schuldnerin meint, sie sei für die von den in ihren Räumen tätigen Prostituierten erzielten Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig, ist dies nicht zutreffend.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die gesamten Umsätze in einem Saunaclub demjenigen zuzurechen sind, der nach außen als Erbringer sämtlicher in einem derartigen Club erwarteten Dienstleistungen auftritt (BFH, Beschluss vom 29. Januar 2008, Aktenzeichen: V B 201/06, BFH/NV 2008 827-829 m.w.N.). Das ist vorliegend die Schuldnerin. Sie hat sich nicht nur auf die gewerbsmäßige Überlassung von Zimmern an die Prostituierten zu deren Geschäftsausübung beschränkt, sondern vielmehr die Gewährung von Gelegenheiten zur Prostitutionsausübung im Rahmen einer von ihr geschaffenen Organisationsstruktur beabsichtigt und verwirklicht, wobei die einzelnen Prostituierten austauschbar erschienen und nach außen nicht aufgetreten sind. Für das maßgebliche Auftreten nach außen kommt es weder darauf an, ob die Prostituierten lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmerinnen oder als selbständig tätige Subunternehmerinnen einzuordnen sind (nicht a...