Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 28.04.2005; Aktenzeichen B1-26510-Fa-12/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.09.2007; Aktenzeichen KVR 25/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des BKartA vom 28.4.2005 (B1-26510-Fa-12/05) wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem BKartA und der Beteiligten zu 1. in diesem Verfahren entstandenen Auslagen werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte 2. sind auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Zement tätig.

Mit Schreiben vom 27.1.2005 meldete die Beteiligte zu 1. beim BKartA die Absicht an, 76,67 % der Stammaktien und 13,39 % der (stimmrechtslosen) Vorzugsaktien der börsennotierten Beteiligten zu 2. von dem Familienstamm L. (Beteiligte zu 3.) und dem Familienstamm H. (Beteiligte zu 4.) zu erwerben. Darüber hinaus machte die Beteiligte zu 1. den übrigen Aktionären der Beteiligten zu 2. ein öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien, das gem. Ziff. 13. 1 der Angebotsunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe des angemeldeten Anteilserwerbs durch das BKartA stand. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Angebotsunterlagen Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 5. war zu diesem Zeitpunkt mit mehr als 33 % am gezeichneten Kapital der Beteiligten zu 2. beteiligt. Sie hielt etwa einen Anteil von 19,76 % der Stammaktien und 52,71 % der Vorzugsaktien. Mit Schreiben vom 2.2.2005 forderte das BKartA sie als Verfahrensbeteiligte unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 GWB auf, die nach § 39 Abs. 3 GWB notwendigen Angaben zu machen.

Die Beteiligte zu 5. nahm das Öffentliche Übernahmeangebot der Beteiligten zu 1. am 19.4.2005 an und verkaufte bis auf etwa 100 Stück - nach dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 7.11.2005 116 Stammaktien und 100 Vorzugsaktien - sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Beteiligten zu 2.

Nachdem wettbewerbliche Bedenken im Markt für Transportbeton durch Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen ausgeräumt werden konnten, verfügte das BKartA durch Beschluss vom 28.4.2005 die Freigabe des angemeldeten Zusammenschlusses. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5. mit der Beschwerde.

Sie ist der Ansicht, die Freigabeverfügung sei rechtswidrig, weil der Zusammenschluss zumindest auf dem Zementmarkt der Region Norddeutschland eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt habe. Sie sei trotz der Veräußerung ihrer Aktien an die Beteiligte zu 1. beschwerdebefugt. Ihre Beteiligteneigenschaft i.S.v. § 54 GWB sei durch die Veräußerung der Aktien nicht entfallen, da der Grundsatz der Kontinuität der Verfahrensbeteiligung gelte. Auch sei sie durch die Freigabe des Zusammenschlusses formell und materiell beschwert. Letzteres auch deshalb, weil ihre wirtschaftlichen Interessen als Transportbetonhersteller nachteilig betroffen seien.

Die Beteiligte zu 5. beantragt, den Beschluss des BKartA vom 28.4.2005 - B1-26510-Fa-12/05/B - aufzuheben.

Das BKartA und die Beteiligte zu 1. beantragen, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Sie sind der Auffassung, dass die Beteiligte zu 5. durch die Veräußerung eines Großteils ihre Aktien entweder ihre Beschwerdebefugnis gem. § 63 Abs. 2 GWB verloren habe oder zumindest durch die angefochtene Verfügung nicht (mehr) materiell beschwert sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des BKartA vom 28.4.2005 hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die Freigabe des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nicht materiell beschwert, weil sie zwischenzeitlich den größten Teil ihrer Aktien an der Beteiligten zu 2. an die Beteiligte zu 1. veräußert hat.

Nach § 63 Abs. 2 GWB steht die Beschwerde den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten zu. Jedoch reicht die Beteiligteneigenschaft allein nicht aus, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Es müssen auch die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählt insbesondere die notwendige Beschwer des Rechtsmittelführers in formeller und materieller Hinsicht als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses (BGH WuW/E BGH 1562, 1564 - Air-Conditioning-Anlagen; BGH WuW/E BGH 2077, 2078 f. - Coop-Supermagazin; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 759, 762 - Net Cologne).

1. Die Beschwerdeführerin ist Beteiligte des streitgegenständlichen Fusionskontrollverfahrens (§ 54 Abs. 2 GWB).

a) Allerdings liegt anders als das BKartA offenbar meint kein Fall des § 54 Abs. 2 Nr. 4 GWB vor. Diese Vorschrift bestimmt für die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GWB, dass - neben dem Erwerbe...

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