Leitsatz (amtlich)

Gibt die Regulierungsbehörde den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Netzbetreibern im Vorfeld der Kostenprüfung Hinweise zum Inhalt und der Struktur des Berichts nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV, 28 GasNEV lediglich per e-mail und wählt sie nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit einer Methodikfestlegung, so sprechen schon die äußerlich gewählte Form einer E-Mail, die weder als Festlegung bezeichnet noch mit einem Tenor versehen ist und im Übrigen keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung enthält, und das Fehlen des gesetzlich vorgegebenen Verfahrens gegen die Qualifikation der e-mail als Festlegung.

 

Normenkette

ARegV § 6 Abs. 1 S. 2; EnWG §§ 29, 67, 73-74; GasNEV § 28; VwVfG § 35

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die mit E-Mail vom 6. Mai 2016 erteilten Hinweise zur Durchführung der Kostenprüfung 3. Regulierungsperiode (Gas) wird verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde NW und der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz in Nordrhein-Westfalen.

Die Landesregulierungsbehörde hat gegenüber den in ihre Zuständigkeit fallenden Betreibern von Gasverteilernetzen, zu denen auch die Betroffene gehört, gem. § 2 ARegV von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen für die ab dem 1.01.2018 beginnende 3. Anreizregulierungsperiode nach § 4 Abs. 1, 2 ARegV eingeleitet; gem. § 27 Abs. 1 ARegV ermittelt sie insoweit die dafür notwendigen Tatsachen, insbesondere das Ausgangsniveau.

Mit E-Mail vom 6.05.2016 wandte sich die Landesregulierungsbehörde im Rahmen der zur Ermittlung des Ausgangsniveaus durchzuführenden Kostenprüfung an die ihrer Zuständigkeit unterfallenden Netzbetreiber und teilte ihnen folgendes mit:

".... Nach § 27 Abs. 1 S. 1 ARegV ermittelt die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Betreiber von Gasverteilernetzen die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen. Um das hierfür erforderliche Ausgangsniveau ermitteln zu können, beachten und nutzen Sie bitte die als Anlage beigefügten Unterlagen.

Die Netzbetreiber haben alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 1.07.2016 vollständig bei der LRegB NRW einzureichen. ....

Die angeforderten Unterlagen übersenden Sie bitte ausschließlich elektronisch per E-Mail an.... oder per Post als Datenkopie auf CD, DVD oder USB-Stick (siehe auch die als Anlage beigefügten Hinweise Nr. 4). ..."

Der E-Mail waren beigefügt 'Hinweise der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Betreiber von Gasverteilernetzen' und von der beteiligten Bundesnetzagentur herausgegebene 'Anforderungen an Struktur und Inhalt des nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 GasNEV vorzulegenden Berichts samt Anhang', welche diese ihrer Festlegung der Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung vom 22.04.2016 als Anl. K1 beigefügt hatte. Die Hinweise enthalten u.a. die Bitte, den einzureichenden Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten nebst Anhang beizufügen und diesen in der Struktur und mit dem Inhalt wie in der Anl. K1 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016 vorgegeben zu erstellen (Ziffer 2). Dabei wird ausdrücklich betont, dass die Landesregulierungsbehörde sich diese der allgemeinen Orientierung dienenden Hinweise mit der Maßgabe zu eigen macht, dass für die in ihre Zuständigkeit fallenden Netzbetreiber die in Ziffer 4-16 geänderten Prüfanforderungen maßgeblich sind. Den Datensätzen in den Erhebungsbögen - Anhang zu dem Bericht - sind die in Anlage K2 enthaltenen Datendefinitionen zugrunde zu legen, wie die Bundesnetzagentur sie mit Beschluss vom 22.04.2016 als 'Definitionen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen' festgelegt hat (Ziffer 3). Bericht und Anlagen sind ausschließlich in elektronischer Form vorzulegen (Ziffer 4). Der zum Anhang des Berichts gehörende Erhebungsbogen ist unter Nutzung der von der Landesregulierungsbehörde NRW bereitgestellten XLSX-Datei vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln, strukturelle Veränderungen dürfen nicht erfolgen (Ziffer 5). Die zum Anhang des Berichts gehörende Salden-Liste der bebuchten Erfolgskonten der Finanzbuchhaltung inklusive der vorgenommenen Zuordnung der Kontenseiten zur Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2015 des Erhebungsbogens zur Kostenprüfung ist in einem separaten Erhebungsbogen vorzulegen (Ziffer 6).

In dem Tabellenblatt "B_Bilanz" des Erhebungsbogens erfolgt die Überleitung der handelsrechtlichen Bilanz hin zu den kalkulatorischen Ansätzen der relevanten Vermögens- und Kapitalpositionen. Es ist vorgesehen, dass die Bilanzpositionen im Wesentlichen denen des § 266 Abs. 2 HGB entsprechen. Unter Punkt 2.1. "Erläuterungen zu den Bilanzen" heißt es in den 'Anforderungen an Struktur und Inhalt des nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 GasN...

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