Leitsatz (amtlich)
›Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils endet ohne weiteres eine zuvor angeordnete Beschlagnahme unabhängig davon, ob der beschlagnahmte Gegenstand für verfallen erklärt oder eingezogen oder eine solche Maßnahme nicht angeordnet worden ist. Von diesem Zeitpunkt an ist für die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung zugunsten des durch die Straftat Verletzten nach § 111g Abs. 2 S. 1 StPO kein Raum mehr.‹
Gründe
Die Beschwerdeführerin betreibt die Zwangsvollstreckung u.a. gegen die Angeklagten. Durch den angefochtenen Beschluß vom 23. September 1996 hat die Strafkammer den Antrag der Beschwerdeführerin als durch die betrügerischen Handlungen der Angeklagten Geschädigten abgelehnt, die Arrestvollziehung in näher bezeichnete im Strafverfahren beschlagnahmte Konten der ... AG in Düsseldorf und der N.-Bank AG in Oberhausen nach § 111 g StPO zuzulassen, und dies damit begründet, nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 11. Januar 1996 sei eine Einzelvollstreckung nicht mehr zulässig (§ 14 KO). Am 23. September 1996 sind die Angeklagten wegen Betruges in 53 Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Verfall oder Einziehung ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ist am selben Tage rechtskräftig geworden. Gegen den die Zulassung der Arrestvollziehung ablehnenden Beschluß wendet sich die Geschädigte mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Eröffnung des Konkursverfahrens habe keinen Einfluß auf die Zulassung des bereits gemäß § 829 Abs. 3 ZPO vollzogenen Arrests. Auf den Fortbestand der strafprozessualen Beschlagnahme komme es nicht an, weil sich die "Durchsetzung der Arrestpfändung gegenüber dem Konkursverwalter allein nach zivilrechtlichen Vorschriften" richte und "die nachträgliche Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO hiernach allein die Funktion (habe), förmlich außer Zweifel zu stellen, daß der durch Arrest titulierte Anspruch aus derselben Tat erwachsen ist, die auch Anlaß der strafprozessualen Beschlagnahme gewesen ist".
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht die Zulassung der Arrestvollziehung abgelehnt.
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung der Arrestvollziehung wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt werden durfte.
Jedenfalls liegen die Zulassungsvoraussetzungen des § 111 g StPO nach Rechtskraft des gegen die Angeklagten ergangenen Urteils nicht mehr vor. Der Zulassung der Arrestvollziehung durch den für die strafprozessuale Beschlagnahme zuständigen Richter (§ 111 c StPO) nach § 111 g Abs. 2 StPO bedarf es, wenn und so lange die Beschlagnahme nach §§ 111 b, 111 c StPO besteht. Dies war hier mit dem Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 23. September 1996 nicht mehr der Fall; denn mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils endet die Beschlagnahme ohne weiteres, gleichviel, ob der beschlagnahmte Gegenstand für verfallen erklärt oder eingezogen wird oder eine solche Maßnahme nicht angeordnet wird. Eine ausdrückliche Aufhebung der Beschlagnahme ist nicht erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995 § 111 e, Rdnr. 15).
Mangels fortbestehender Beschlagnahme der in der Antragsschrift der Beschwerdeführerin genannten Konten ist für die von dieser begehrte Zulassung der Arrestvollziehung kein Raum mehr; denn die Beschlagnahme nach §§ 111 b, 111 c StPO steht seit ihrer Beendigung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Angeklagten nicht mehr entgegen.
Das Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO, in dem geprüft und festgestellt wird, ob der zugrunde liegende Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, hat lediglich den Zweck, die Rechte des durch eine Straftat Verletzten gegenüber den Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß den §§ 111 b, 111 c Abs. 1 StPO zu sichern, nicht jedoch, seine Reche anderweitig, etwa im Konkursverfahren zu wahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2993872 |
NStZ 1997, 301 |
wistra 1997, 156 |