Leitsatz (amtlich)

1. Die mit der formellen Festlegung des § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV verbundene Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung führt dazu, dass die Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie "als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten" und entsprechend § 21a Abs. 4 EnWG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV nicht der individuellen Effizienzvorgabe des § 16 ARegV unterfallen. Dies ist als Vorfrage für die individuell festzulegende Erlösobergrenze wie auch für die autonome Anpassungsbefugnis des Netzbetreibers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 ARegV maßgeblich. Handelt es sich - objektiv - um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetriebs, hat der Netzbetreiber folglich auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran und an der Rechtssicherheit schaffenden Festlegung ihrer Kostenanerkennung.

2. Bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie handelt es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten i.S.d. § 21a Abs. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 1 ARegV. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der Beschaffungsvorgaben des § 22 Abs. 1 EnWG, § 10 Abs. 1 StromNZV und der Festlegung 'Beschaffungsrahmen' der Bundesnetzagentur - noch objektiv beeinflussbar. Eine Anerkennung objektiv auch nur geringfügig beeinflussbarer Beschaffungskosten als dauerhaft nicht beeinflussbar i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV kann der Netzbetreiber nicht beanspruchen.

 

Normenkette

EnWG §§ 21a, 22; ARegV § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4; StromNZV § 10

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Aktenzeichen BK6)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK6 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundes-netzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit mehr als mittelbar oder unmittelbar angeschlossenen Kunden. Sie ist verpflichtet, die von ihr benötigte Verlustenergie mittels eines Ausschreibungsverfahrens zu beschaffen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen.

Am leitete die Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen BK6 ein Verfahren zur Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und zur Bestimmung der Netzverluste gem. §§ 27 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 1 StromNZV i.V.m. §§ 22 Abs. 1 und 29 EnWG ein und schloss dieses Verfahrens am mit einer Festlegung ab.

Bereits am hatte die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur eine vom A und dem B vorformulierte freiwillige Selbstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 ARegV zur Beschaffung von Energie zur Deckung von Verlusten gemäß § 22 Abs. 1 Alt. 1 EnWG, § 10 Abs. 1StromNZV vorgelegt und erklärt, sich bei der Beschaffung von Verlustenergie an die in der freiwilligen Selbstverpflichtung beschriebene Vorgehensweise zu halten, sofern die Bundesnetzagentur die freiwillige Selbstverpflichtung durch Festlegung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als wirksame Verfahrensregulierung anerkenne. Wegen der Einzelheiten wird auf das an die Bundesnetzagentur gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom mit Anlagen Bezug genommen (...).

Die Antragstellerin hat bei der Bundesnetzagentur beantragt,

1. a die freiwillige Selbstverpflichtung als eine wirksame Verfahrensregulierung i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festzulegen,

1. b die Erlösobergrenzen für das Jahr 2009 wie folgt festzulegen:

Die genehmigten Kosten der Beschaffung von Verlustenergie des Basisjahres sind durch die Kosten der Beschaffung von Verlustenergie des Jahres i.H.v. ... EUR zu ersetzen,

1. c sowie diese Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV von en festgestellten Gesamtkosten abzuziehen, hilfsweise zu 1.:

2. die Erlösobergrenze gem. § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV zum wie folgt anzupassen:

die festgelegte Erlösobergrenze wird insoweit angepasst, als die darin berücksichtigten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie im Jahr durch die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie für das Jahr in Höhe von ... EUR ersetzt werden.

Durch Beschluss vom hat die Bundesnetzagentur den Antrag zu 1.a abgelehnt und im Übrigen erklärt, dass über die Anträge zu 1.b, 1.c und 2. im Rahmen der Bestimmung der für die Antragstellerin geltenden Erlösobergrenzen eine gesonderte Entscheidung der hierfür zuständigen Beschlusskammer 8 ergehe. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV, mit der eine Beschaffung der Verlustenergie als wirksam verfahrensreguliert bestätigt wird, nicht erfüllt. Dies gelte sowohl für die von C vorgelegte freiwillige Selbstverpflichtung als auch für die Festlegung der Bundesnetzagentur vom (BK6), mit der allgemeinverbindlich Vorgaben zur Beschaffung von Verlustenergie gemacht worden seien. Bei der Prüfung, ob nach § 32 Abs. 1...

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