Leitsatz (amtlich)
1. Die Klausel in einem Leasingvertrag:
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wenn:
- nachweisbar eine Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers eingetreten ist, aus der eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des LN ersichtlich ist.
ist nicht zu beanstanden.
2. Zum Verfügungsgrund des Leasinggebers (Verfügungskläger), wenn der Verdacht besteht, der Verfügungsbeklagte (Leasingnehmer) wolle den Leasinggegenstand (hier: Estrichpumpe) aus seiner oder eines ihm verbundenen Dritten Obhut geben und so endgültig dem Zugriff der Verfügungsklägers entziehen.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 12.04.2011; Aktenzeichen 3 O 248/10) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 12. April 2011 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die einstweilige Verfügung vom 7 Juli 2010 aufrecht erhalten. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Verfügungsbeklagten günstigere Entscheidung.
1. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Verfügungsanspruch im Sinne von § 935 ZPO glaubhaft gemacht (§ 294 Abs. 1 ZPO).
a. Der Anspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. auf Herausgabe der Estrichpumpe beruht auf § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 9.3. Abs. 1 ihrer Vertragsbedingungen.
Der zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten zu 2. am 20. Februar/6. März 2008 geschlossene Leasingvertrag wurde durch die außerordentliche Kündigung der Verfügungsklägerin vom 2. Juni 2010 beendet. Die Kündigung ist wirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Weitergabe der Estrichpumpe an den Verfügungsbeklagten zu 1. ein Vertragsverstoß des Verfügungsbeklagten zu 2. lag. Denn die Kündigung war nach Nr. 8.2. der Vertragsbedingungen der Verfügungsklägerin gerechtfertigt.
Nr. 8.2. trägt die Überschrift "Außerordentliche Kündigung". Er lautet wie folgt:
"Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. BL ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wenn:
- LN mit einem Betrag von mindestens zwei Leasingraten in Verzug ist und BL dem Leasingnehmer zuvor erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Maßgabe gesetzt hat, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangt wird. …
- nachweisbar eine Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers eingetreten ist, aus der eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des LN ersichtlich ist.
- LN trotz Abmahnung seine Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen derartiger Vertragsverletzungen nicht unerheblich beseitigt werden. …
- LN falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen von BL zu gefährden.
- Der Geschäftssitz des LN außerhalb des Wirtschaftsraumes der EG verlegt wird oder das Leasingobjekt außerhalb des Wirtschaftsraumes der EG verbracht wird."
(1) Danach war die Verfügungsklägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn nachweisbar eine Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers eingetreten war, aus der eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers ersichtlich war. Die Klausel, die eine vorformulierte Vertragsklausel im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellt, ist weder unklar noch bestehen sonstige Bedenken gegen ihre Wirksamkeit.
(a) Die Vorschrift des § 305 c Abs. 2 BGB, nach der Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, greift nicht ein. AGB sind nach der ständigen Rechtsprechung gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJW 2007, 504, 505; NJW 2001, 2165, 2166 jeweils m.w.N.). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH NJW 2007, 504, 506; NJW 2002, 3232, 3233, st. Rspr.).
Die von den Verfügungsbeklagten geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich der unter Nr. 8.2. Satz 2 jeweils nach Spiegelstrichen aufgeführten Kündigungsgründe besteht jedoch nicht. Denn die Auslegung der Regelung ergibt, dass es sich bei den dort genannten Kündigungsgründen eindeutig um solche handelt, die jeweils alternativ das Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen sollen. Es handelt sich hierbei um fünf voneinander unabhängige Möglichkeiten der Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer, die keinen Be...