Tenor
1.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren zur Beschaffung von Inkontinenzartikeln (2007/S 195-2372000 - Nr. 0001-Inkonti-2007), und zwar hinsichtlich der Lose 1, 10, 12, 13 und 14, der weitere Fortgang des Verfahrens und der Zuschlag gestattet.
2.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 16. Mai 2008 mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten wird.
3.
Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass im Fall einer Aufrechterhaltung der sofortigen Beschwerde mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. Mai 2007 (VII-Verg 50/06) entsprechend § 148 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs beabsichtigt ist.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, schrieb den Abschluss auf zwei Jahre befristeter Rahmenverträge über die Versorgung ihrer Versicherten mit Inkontinenzhilfen in 20 Losen aus. Die Antragstellerin reichte Angebote zu fünf Losen ein (Lose 1, 10, 12, 13 und 14), sollte aber nicht den Zuschlag erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die zuständige Vergabekammer des Bundes die Antragsgegnerin, den Bietern für die Lose 1, 10, 12, 13 und 14 nach Vornahme bestimmter Änderungen an den Ausschreibungsbedingungen Gelegenheit zur Anpassung ihrer Angebotspreise zu geben. Dagegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 5 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin strebt eine Aufhebung des Vergabeverfahrens an; die Antragsgegnerin begehrt Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, wohingegen die Beigeladene zu 5 meint, dass mit einer Wiederholung der Angebotswertung auszukommen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
ihr nach § 121 GWB die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlags zu gestatten.
Sie begründet dies mit der Eilbedürftigkeit der Auftragsvergabe und führt dazu aus: Ein weiteres Zuwarten beim Zuschlag lasse nicht nur deutliche Mehrkosten, sondern auch nicht vertretbare Unterschiede bei der Versorgung benachbarter Versorgungsgebiete entstehen. Zudem hat nach ihrer Ansicht der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg und sei ihre, der Antragsgegnerin, sofortige Beschwerde begründet.
Die Antragstellerin tritt dem Antrag entgegen. Sie spricht der Beschwerde der Antragsgegnerin eine Erfolgsaussicht ab und meint, bei der auf den Eilantrag vorzunehmenden Interessenabwägung komme ihren Belangen ein höheres Gewicht als dem Interesse an einer möglichst raschen Auftragsvergabe zu. Durch die Gestattung eines Zuschlags würden vollendete Tatsachen geschaffen und ihr, der Antragstellerin, berechtigte Zuschlagschancen genommen. Eine besondere Dringlichkeit der Auftragsvergabe sei von der Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt worden. Einschränkungen bei der Versorgung der Versicherten seien nicht zu besorgen. Dabei entstehende Mehrkosten seien hinzunehmen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vorabentscheidung über den Zuschlag ist begründet.
Auf Antrag des Auftraggebers kann das Beschwerdegericht nach § 121 Abs. 1 S. 1 GWB unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift kann das Gericht den Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Vorrangiges Entscheidungskriterium ist danach die Erfolgsaussicht der Beschwerde. Dies bedeutet, dass dem Antrag nach § 121 GWB in der Regel stattzugeben ist, wenn die sofortige Beschwerde des Auftraggebers gegen die Entscheidung der Vergabekammer begründet erscheint oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Beschwerde besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 20.11.2001 - Verg 33/01; BayObLG, Beschl. v. 13.8.2001 - Verg 10/01, NZBau 2001, 643, 633 = VergabeR 2001, 401, 404; OLG Bremen, Beschl. v. 20.7.2000 - Verg 1/2000; OLG Celle, Beschl. v. 14.3.2000 - 13 Verg 2/00; Jaeger in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., § 121 GWB Rn. 1215), und wenn ferner der Grund für die Eilbedürftigkeit feststeht oder glaubhaft gemacht worden ist (Vgl. OLG Celle, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 21.8.2002 - Verg 39/02). Dabei sind an die Eilbedürftigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je wahrscheinlicher der Erfolg der Beschwerde ist. An diesem Vorverständnis gemessen hat der Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Dann ist es auch der Eilantrag der Antragsgegnerin nach § 121 GWB.
Der V...