Normenkette
BGB § 247
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.01.2009) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.03.2008) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. Februar 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass die Beklagten zu 1., 4 und 5. der Klägerin aufgrund des Urteils der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2008 gesamtschuldnerisch 61.538,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. August 2008 zu erstatten haben.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 4. und 5. auferlegt.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.947,97 Euro.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesetzt und im übrigen nur einen Zeilensatz von 1,85 Euro anerkannt.
Gründe
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Übersetzung der von ihren Prozessbevollmächtigten im Erkenntnisverfahren gefertigten Schriftsätze. Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
a)
Das gilt insbesondere für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung gewechselter Schriftsätze kann sich nicht auf Schriftsätze des Gegners beschränken, sondern schließt die Kosten für die Übersetzung der vom eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze ein. Schon aus Gründen der Gleichstellung einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei mit einer solchen, die die deutsche Sprache beherrscht, ist es geboten, die diesbezüglichen Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen. Für eine deutschsprachige Partei liegt es in der Natur der Sache und versteht sich von selbst, dass sie auch die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze mit ihrem wörtlichen Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Die selbe Möglichkeit muss auch die des Deutschen nicht mächtige Partei haben. Die wörtliche Kenntnis des Inhalts ist unerlässlich, um der Partei eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des von ihr betriebenen Verfahrens zu verschaffen und auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes über das weitere Vorgehen im Prozess entscheiden zu können. Es kann ihr nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat ihrer anwaltlichen Vertreter zu verlassen, vielmehr muss sie auch deren Schriftsätze daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben. Darüber hinaus gehören die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten mit zum Prozessstoff und bilden damit auch die Grundlage für das weiteren Vorgehen. Hier muss jede Partei die Möglichkeit haben, selbst entsprechende Vorschläge zu erarbeiten, insbesondere wenn es sich - wie hier - um größere Unternehmen handelt, die zu diesem Zweck eine Patent- und/oder Rechtsabteilung unterhalten. Eine nur sinngemäße inhaltliche Wiedergabe kann diesem Zweck nicht gerecht werden, vielmehr bedarf es einer genauen Kenntnis dessen, was beide Parteien bisher vorgetragen haben, und in diesem Zusammenhang kann es auch auf die wörtliche Kenntnis der beiderseitigen Schriftsätze ankommen. Dementsprechend sind im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch die Kosten für die wörtliche Übersetzung der gegnerischen Schriftsätze anerkannt worden. Hierbei darf man aber nicht stehen bleiben, sondern muss folgerichtig auch die Kosten für die Übersetzung der Schriftsätze des eigenen anwaltlichen Vertreters als erstattungsfähig betrachten. Das hat auch der Kartellsenat des erkennenden Beschwerdegerichtes in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2005 (VI - W (Kart) 10/05) zutreffend so gesehen (vgl. ferner OLG Köln, JurBüro 2002, 591, 593f.; OLG Düsseldorf [10. ZS.], AnwBl. 1983, 560, 561f.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 91 Rdn. 13, Stichwort "Übersetzungskosten" m.w.N.).
b)
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst vornimmt. Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten. Anders als die Anwendung anwaltlicher Sprachkenntnisse im mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit der Partei gehört die Übersetzung von Schriftsätzen, gerichtlichen E...