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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.07.2013 - VI-3 Kart 101/09 (V)

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Leitsatz (amtlich)

1. Nur der aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Austausch von Graugussleitungen, deren gewöhnliche wirtschaftliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen war, nicht dagegen der außergewöhnlich hohe Anteil an bereits ausgetauschten und noch auszutauschenden Graugussleitungen in einem Gasverteilernetz kann eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV darstellen.

2. Der Nachweis der durch einen vorzeitigen Austausch von Graugussleitungen verursachten Mehrkosten setzt voraus, dass der Netzbetreiber den kausalen Zusammenhang zwischen den auf den Austausch der Graugussleitungen entfallenden tatsächlichen Kosten und der Notwendigkeit des vorzeitigen Austausches nachweist. Dazu ist erforderlich, dass das Alter der ausgetauschten Leitungen nachgewiesen wird und neben den ersparten Aufwendungen auch diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, die bei einem Austausch der Leitungen nach Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer ohnehin angefallen wären.

3. Eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber liegende Anzahl von Zählpunkten in einem Gasverteilernetz stellt eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der derzeit geltenden Fassung vom 29.10.2007 relevante Besonderheit dar. Die Ausführungen im Beschluss des Bundesrates vom 5.7.2013 zu der dort vorgeschlagenen Änderung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV (BR-Drucks. 447/13, Bl. 28), der Verordnungsgeber habe den sachlichen Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV auf außergewöhnliche strukturelle Unterschiede beschränken wollen, sind als nachgeschobene Rechtsauffassung im Rahmen der genetischen Auslegung zur Ermittlung des vom Verordnungsgeber 2007 Gewollten nicht maßgebend.

4. Den sich aus der Entscheidung des BGH vom 9.10.2012, EnVR 88/10, ergebenden Vorgaben zum Nachweis derjenigen Mehrkosten, die...

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