Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 25.04.1994; Aktenzeichen 36 T 6/94) |
AG Neuss (Aktenzeichen 57 HRA 3061) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert (unter Abänderung der anderweitigen Festsetzung des Landgerichts auch für die zweite Instanz):
5.000 DM (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO).
Tatbestand
I.
Die betroffene Kommanditgesellschaft und die GmbH als ihre persönlich haftende Gesellschafterin – Kommanditisten waren ursprünglich die Eheleute K. – wurden 1968 gegründet und im Handelsregister eingetragen. 1972 übertrug die Antragstellerin ihre Kommanditbeteiligung auf ihren Ehemann. 1974 wurden das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH – im Juli 1975 im Handelsregister gelöscht – mangels Masse abgelehnt und über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Anschlußkonkursverfahren eröffnet, das nach Durchführung des Schlußtermins im September 1987 beendet war und aufgehoben wurde. Es verblieb ein Restvermögen der Kommanditgesellschaft im Wert von etwa 400.000 DM.
Im Februar 1989 verstarb der Ehemann der Antragstellerin, der von dieser beerbt worden sein soll. Seit Mai 1990 ist der Sohn der Antragstellerin zum Liquidator der Kommanditgesellschaft bestellt und auch im Handelsregister eingetragen.
Im Januar 1994 regte die Antragstellerin die Amtslöschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister an, weil nach dem Erlöschen der GmbH eine eingliedrige Personengesellschaft nicht habe fortbestehen können, das Gesamtvermögen vielmehr dem verbliebenen Gesellschafter angewachsen sei.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 teilte die Rechtspflegerin beim Registergericht mit, die Einleitung eines Amtsloschungsverfahrens sei nicht beabsichtigt.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht – nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter – als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Registergericht hat die erstrebte Amtslöschung der Kommanditgesellschaft mit Recht abgelehnt.
1.) Zwar ist die weitere Beschwerde schon deshalb statthaft, weil die Erstbeschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg geblieben ist (vgl. u.a. BayObLG FamRZ 1977, 141 f.; KG OLGZ 1965, 237 f. und 320 f.).
Jedoch steht nicht jedem, der eine Amtslöschung anstrebt, gegen die Ablehnung der Einleitung eines solchen Verfahrens die (Erst-)Beschwerde zu. Vielmehr wird eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann angenommen, wenn die betreffende Registereintragung ein eigenes sachliches Recht des Antragstellers und Beschwerdeführers verletzt (vgl. u.a. OLG Hamm BB 1981, 259 ff., 260 und OLGZ 1976, 392 ff., 396; KGJ 41, 157 ff.; Keidel/Winkler, FGG 13. Aufl., § 142 Rdnr. 21). Eine materielle Betroffenheit der Antragstellerin, die keine Rechte als Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für sich in Anspruch nimmt, liegt jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand.
Allerdings hält sich die Beschwerdeführerin – infolge Anwachsung und nachfolgenden Erbfalls – für die Alleininhaberin desjenigen Vermögens, das nach der von ihr beanstandeten Eintragung im Handelsregister als Vermögen der – wenngleich inzwischen „aufgelösten” – Kommanditgesellschaft ausgewiesen ist. Daß sie mit ihrem Rechtsmittel eine vermeintlich unberechtigte Beschränkung ihrer Verfügungsmacht bekämpft, könnte zur Begründung einer Beschwerdebefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG ausreichen.
2.) Der Sache nach haben Amts- und Landgericht die Einleitung eines Amtslösehungsverfahrens mit Recht abgelehnt.
Da Rechte des im Handelsregister eingetragenen Liquidators der Kommanditgesellschaft durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht betroffen sind und auch nicht geschmälert werden, bedurfte es seiner formellen Verfahrensbeteiligung nicht.
a) Nach §§ 31 Abs. 2, 157 Abs. 1 (161 Abs. 2) HGB ist das Erlöschen einer Firma regelmäßig nur und erst nach Anmeldung einzutragen. Die Eintragung des Erlöschens von Amts wegen kommt – u.a. – nur dann in Betracht, wenn die zur Anmeldung der Löschung Verpflichteten auf dem in § 14 HGB bezeichneten Weg nicht erreichbar sind. Hierzu wird im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, obwohl für die Kommanditgesellschaft ein Liquidator bestellt und auch im Handelsregister eingetragen ist.
b) Auch der Sache nach kann das Erlöschen der Kommanditgesellschaft im Handelsregister derzeit nicht eingetragen werden.
Die Kommanditgesellschaft ist allerdings, wie auch die Eintragung im Handelsregister ausweist, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB). Nach § 145 Abs. 1 (§ 161 Abs. 2) HGB hat die Auflösung der Gesellschaft jedoch nach Beendigung des damals eingeleiteten Konkursverfahrens die Liquidation zur Folge, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall noch Vermögen vorhanden ist (vgl. u.a. RGZ 40, 31; Schilling in Großkommentar HGB 3. Aufl., § 145 Rdn...