Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigungskosten eines auf einer Sondernutzungsfläche stehenden Baumes
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Beseitigung eines auf einer „Sondernutzungsfläche” stehenden Baumes, der ein angrenzendes Garagengebäude beeinträchtigt bzw. beschädigt, muss der Sondernutzungsberechtigte nicht allein tragen, auch wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass er die „Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten” der Sondernutzungsfläche tragen soll.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 25.06.2003; Aktenzeichen 11 T 24/03) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 87/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 6) und 7) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000 Euro.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümer einer Wohnung in der o.a. Wohnungseigentumsanlage und der in der Teilungserklärung aufgeführten, im Aufteilungsplan mit Nrn. 17 bis 19 bezeichneten Garagen. Diese Garagen befinden sich im hinteren Gartenbereich des Grundstücks. An diesem Teil des Grundstücks ist der Beteiligten zu 5) in der Teilungserklärung (II B 6.61) ein Sondernutzungsrecht „an den gesamten von der Straße her gesehen hinter dieser Wohnung gelegenen Gartenflächen … gegen Übernahme der Instandhaltungskosten” eingeräumt. Unmittelbar neben einer der drei im Sondereigentum des Beteiligten zu 1) stehenden Garagen steht eine große Pappel, die nach den Angaben des Beteiligten zu 1) eine Benutzung dieser Garage zum Abstellen eines Fahrzeugs erschwert bzw. unmöglich macht und deren starken Wurzeln zu Schäden am Estrich und dem Garagentor geführt haben.
Der Beteiligte zu 1) hat bei der Stadt Mülheim/Ruhr eine Genehmigung zum Fällen des Baumes eingeholt und die übrigen Wohnungseigentümer um Zustimmung zum Fällen der Pappel, einer von der Stadt Mülheim aufgegebenen Ersatzbepflanzung und zur Kostenbeteiligung auch hinsichtlich der Schadensbeseitigung ersucht.
Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 18.7.2002 das Begehren des Beteiligten zu 1) abgelehnt und folgenden Beschluss gefasst:
1.1. Die Pappel wird nicht gefällt.
1.2. Sollte die Fällung erzwungen werden, beteiligt sich die Eigentümergemeinschaft nicht an den dadurch entstehenden Kosten. Diese würden in dem Fall allein der Inhaberin des Sondernutzungsrechts für den Garten obliegen.
1.3. Die in der hinteren linken Grundstücksecke stehenden Garagen sind nicht Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, sondern stehen vollständig im Sondereigentum; dementsprechend ist die Eigentümergemeinschaft weder verantwortlich noch haftbar für Schäden, die an diesen Garagen entstehen.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, die Pappel müsse beseitigt werden, die Kosten dieser Maßnahme und die Kosten der Beseitigung der bereits eingetretenen Schäden an der Garage, die sich noch nicht beziffern ließen, müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tragen.
Er hat beim AG beantragt,
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.7.2002 zum Tagesordnungspunkt TOP 1, Ziff. 1.1 bis einschl. 1.3, wird für ungültig erklärt.
2. Die Eigentümergemeinschaft wird verpflichtet, einer Fällung der Pappel, die an der linken hinteren Grundstücksgrenze seitlich der linken Fertiggarage steht, zuzustimmen.
3. Festzustellen, dass die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Fällgenehmigung der Stadt und die mit der Fällung der Pappel in Zusammenhang stehenden Kosten sowie die Kosten für die Ersatzbepflanzung von 2 Laubbäumen, heimischen Gehölzes, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 × 18 cm, gem. Fällgenehmigung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.6.2002 zu tragen hat und der Ersatzanpflanzung zuzustimmen hat.
Die Beteiligten zu 6) und 7) haben um Zurückweisung der Anträge gebeten. Sie haben die Auffassung vertreten, nach dem Inhalt der Teilungserklärung müsse die Beteiligte zu 5) als Sondernutzungsberechtigte die Instandhaltungskosten alleine tragen, wozu auch die Kosten der Entfernung von Bäumen und Sträuchern gehörten.
Das AG hat den Anträgen des Beteiligten zu 1) stattgegeben, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) ist beim LG ohne Erfolg geblieben.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 6) und 7) gegen die Entscheidung des LG.
Der Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 1 entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die Pappel stehe auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliege d...