Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 04.07.2013) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 4.7.2013 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. II. der Beschlussformel) teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab dem 15.11.2013 (Rechtskraft der Scheidung) nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 1.378 EUR zu zahlen, davon 372 EUR Altersvorsorgeunterhalt.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens I. Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben, diejenigen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2/5, die Antragsgegnerin zu 3/5.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
II. Beschwerdewert: bis zu 45.000 EUR.
Gründe
I. Der am 12.2.1961 geborene Antragsteller und die am 5.10.1968 geborene Antragsgegnerin heirateten am 2.10.2006. Aus ihrer Ehe ging der am 31.3.2008 geborene Sohn M hervor. Der Antragsteller hat die weiteren Söhne F, geboren am 5.1.1991, J, geboren am 3.5.1993, und M, geboren am 24.9.2002. Er zog zunächst am 19.5.2010 aus der ehelichen Wohnung in Düsseldorf aus und nach einer Rückkehr im Januar/Februar 2011 endgültig etwa anderthalb bis zwei Monate später. M verblieb bei der Antragsgegnerin, die mit dem Jungen im September 2011 nach Wien zog. Dort ist sie seit dem 12.9.2011 als Store Managerin bei der R L Österreich GmbH beschäftigt, zunächst in Vollzeit bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, ab dem 1.5.2012 reduziert auf 25 Wochenstunden.
Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund nachehelichen Betreuungsunterhalt und ergänzend unter konkreter Berechnung ihres Bedarfs Aufstockungsunterhalt verlangt. Wegen der Betreuung M könne sie nicht vollschichtig arbeiten.
Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 3.622 EUR zu zahlen, davon 922 EUR als Altersvorsorgeunterhalt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin treffe eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit. Zumindest müsse sie zur Aufstockung ihres Einkommens ihre im Rahmen der Beendigung ihres früheren Arbeitsverhältnisses bezogene, noch nicht verbrauchte Abfindung einsetzen. Der von der Antragsgegnerin vorgetragene konkrete Bedarf sei überzogen. Ehebedingte Nachteile seien ihr nicht entstanden.
Das AG hat die Ehe auf den am 10.11.2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Antragsteller im Scheidungsverbund zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe monatlicher insgesamt 3.346 EUR verpflichtet, davon 851,75 EUR als Altersvorsorgeunterhalt. Dabei hat es den Quotenunterhalt zugrunde gelegt, der niedriger sei als der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller weiterhin insgesamt gegen das Unterhaltsbegehren und beantragt, abändernd den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des in Anspruch genommenen Antragstellers aus Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 (EuUntVO).
2. Die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts folgt aus Art. 5 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP). Jedenfalls mit ihrer Erklärung im Senatstermin, nicht das österreichische, sondern das deutsche Sachrecht solle Anwendung finden, wendet sich die Antragsgegnerin gegen die grundsätzliche Anwendung des österreichischen Rechts nach Art. 3 HUP. Das deutsche Recht weist wegen des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten in Düsseldorf i.S.v. Art. 5 HUP die engere Verbindung zu ihrer Ehe auf.
3. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung gem. §§ 1570, 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 1.378 EUR, davon 372 EUR Altersvorsorgeunterhalt.
a) Von der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der Betreuungsbedürfnisse M's gem. § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und aus elternbezogenen Gründen gem. § 1570 Abs. 2 BGB keine weiter gehende als die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden zu verlangen.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht....