Leitsatz (amtlich)
1. Steuererstattungen können bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ausnahmsweise außer Ansatz bleiben, wenn es absehbar zu einem den Erstattungen korrespondierenden Mittelabfluss kommen wird, der im Referenzzeitraum für die Unterhaltsbemessung nicht mehr berücksichtigt werden kann.
2. Im Einzelfall kann es angemessen sein, im Rahmen der Ehegattenunterhaltsbemessung nach Einkommensquoten Sparleistungen vor der Quotenberechnung vom Einkommen abzuziehen, wenn den Sparleistungen eindeutig abgrenzbare Einkommensbestandteile zugrunde liegen, die von den Beteiligten während ihres Zusammenlebens nicht zu Konsumzwecken verbraucht worden sind.
3. Der Annahme einer verwirkungsbegründenden verfestigten Lebensgemeinschaft iS des § 1579 Nr. 2 BGB vor Ablauf einer Beziehungsdauer von drei Jahren kann entgegenstehen, dass die Unterhaltsberechtigte und ihr Partner erheblichen Anfeindungen des Unterhaltsverpflichteten ausgesetzt sind, die die Beziehung belasten und zu einer zunächst distanzierten Beziehungsaufnahme geführt haben.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1578-1579
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen 19 F 170/20) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 22.02.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an die Antragstellerin
Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 19.336 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.022 EUR seit dem 22.09.2020, aus 1.351 EUR seit dem 03.07.2020, aus 1.412 EUR seit dem 03.08.2020, aus 1.498 EUR seit dem 03.09.2020, aus 1.455 EUR seit dem 03.10.2020, aus jeweils 1.412 EUR seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 1.387 EUR seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021 und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 1.314 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag,
Kindesunterhalt für J... L..., geboren am 15.06..., für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.398 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190 EUR seit dem 03.08.2020, aus 194 EUR seit dem 03.09.2020, aus 191 EUR seit dem 03.10.2020, aus jeweils 190 EUR seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 221,50 EUR seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021 und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 540,50 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag
sowie Kindesunterhalt für M... L..., geboren am 21.02..., für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.168 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 160 EUR seit dem 03.08.2020, aus 156 EUR seit dem 03.09.2020, aus 159 EUR seit dem 03.10.2020, aus jeweils 160 EUR seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 186,50 EUR seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021 und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 456,50 EUR)
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner zu 86 % und der Antragstellerin zu 14 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 82 % und die Antragstellerin 18 %.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
II. Beschwerdewert: bis 35.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 28.09.2009 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter J..., geboren am 15.06..., und M..., geboren am 21.02..., hervorgegangen. Im Februar 2019 zog die Antragstellerin mit den Kindern aus dem ehelichen Einfamilienhaus aus. Seither leben die Beteiligten getrennt. Die eheliche Immobilie bewohnt nunmehr allein der Antragsgegner. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 25.02.2020 rechtshängig. Der Antragsgegner ist als Account Manager bei der D... S... AG & Co. KG aA in K... erwerbstätig und erzielt zudem Einkünfte aus Vermietung. Die Antragstellerin ist im Umfang von 20 Wochenstunden bei der P...GmbH in K... angestellt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 09.01.2019 einigten sich die Beteiligten auf monatliche Unterhaltszahlungen des Antragsgegners an die Antragstellerin für diese selbst in Höhe von 950 EUR, für J... in Höhe von 450 EUR und für M...in Höhe von 400 EUR. Darüber hinaus verpflichtete sich der Antragsgegner mit die...