Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.02.2017.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.800,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes Ansprüche aus der von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung geltend. Dessen Antrag auf Abschluss der Hausratversicherung, wegen dessen konkreten Inhalts auf Bl. 12 ff. GA verwiesen wird, wurde unter dem 24.10.2012 von dem Vermittler Sch. aufgenommen und an die Beklagte weitergeleitet, die die Versicherung unter dem 27.10.2012 policierte; wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein auf Bl. 5 ff. GA verwiesen. Der Versicherung lagen die VHB 2008 zugrunde (Bl. 59 ff. GA). Im Versicherungsantrag war angegeben:
"Entschädigungsgrenze für Wertsachen: 30 %, entspricht 40.800 EUR". (Bl. 14 GA)
Im Versicherungsschein stand:
"- Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen beträgt 30,00 % der Versicherungssumme." (Bl. 7 GA)
In den VHB 2008 war unter "2 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen gelten hierfür?" folgendes vereinbart:
"2.1 Wertsachen sind [...]
2.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sache aus Gold und Platin; [...]
2.2. Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) auf die vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt. [...]
2.3 Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 Kilogramm und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlicher Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) begrenzt auf
2.3.1 1.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert (siehe Ziffer 11.2) den Nennwert übersteigt;
2.3.2 insgesamt 2.500 EUR für Wertsachen gemäß Ziffer 2.1.2;
2.3.3 insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Ziffer 2.1.3."
Am 06.12.2014 wurde in das Haus der Klägerin und ihres Ehemannes eingebrochen. Der Beklagten wurde der Einbruchsdiebstahl gemeldet, wobei auch der Diebstahl von Schmuck im Wert von 40.800 Euro geltend gemacht wurde. Die Beklagte zahlte auf den Schmuck einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro und verweigerte weitere Zahlungen.
Die Klägerin hat behauptet, seinerzeit sei zwischen ihrem Ehemann und dem für die Beklagte tätigen Vermittler individuell und mit Vorrang gegenüber den VHB 2008 vereinbart worden, dass die Entschädigungsgrenze pauschal auf 30 % der Versicherungssumme ohne jede Einschränkung, Auflage oder Vorgabe erhöht worden sei. Diese Entschädigungsgrenze habe daher unabhängig davon gelten sollen, ob Wertsachen in einem Stahlschrank aufbewahrt wurden, zumal - unstreitig - ein solcher Stahlschrank auch nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat ferner behauptet, dass bei dem Einbruch Schmuck im Wert zwischen 43.000 und 45.000 Euro entwendet worden sei, wobei sich die einzelnen Schmuckstücke aus der Kaufbestätigung des Juweliers W. vom 10.12.2014 (Bl. 125 f. GA) ergäben. Sie habe daher noch einen Anspruch auf Zahlung von 20.800 Euro gegen die Beklagte.
Die Beklagte hat die Vereinbarung einer von den VHB 2008 abweichenden Entschädigungsgrenze bestritten; vielmehr sei seinerzeit lediglich die Entschädigungsgrenze im Sinne von 2.2 VHB 2008 vereinbart worden, ohne zugleich eine Regelung hinsichtlich der spezielleren Bestimmungen in 2.3 VHB 2008 zu treffen. Die Entwendung der Schmuckstücke und deren Echtheit hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 29.09.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Erteilung vielfacher Hinweise mit Urteil vom 29.09.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme für den angeblichen entwendeten Schmuck nicht nachgewiesen. Die Angabe der Entschädigungsgrenze im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein lege lediglich die allgemeine Entschädigungsgrenze im Sinne des 2.2 VHB 2008 f...