Leitsatz (amtlich)
1. Hält ein Beteiligter den gegen ihn gestellten Wohngeldanspruch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur noch aus dem Gesichtspunkt der Aufrechnung für unbegründet, so stellt sich dies als entsprechende Beschränkung seines Rechtmittels dar.
2. Das Verbot, mit Wohngeldforderungen eine - streitige - Gegenforderung aufzurechnen, gilt auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde (hier: Beschädigung des im Alleineigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Nachbarhauses).
Normenkette
WEG § 16; BGB § 387
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 02.02.2007; Aktenzeichen 19 T 232/06) |
AG Neuss (Aktenzeichen 72 II 268/05) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beteiligten zu 2.
Er hat ferner die der Beteiligten zu 1 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.194,16 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage A. 37-45/B. 8 in Neuss. Der Beteiligte zu 2 ist Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer von 4 Tiefgarageneinstellplätzen.
Aus den Jahresabrechnungen 2002 und 2003 sowie den Wirtschaftsplänen 2004 und 2005 schuldet er bis September 2005 insgesamt 1.031,76 EUR (105,40 EUR +254,36 EUR +672 EUR).
Für Mahnkosten berechnet die Verwalterin nach dem Verwaltervertrag Mahngebühren i.H.v. 11,60 EUR. Für die Betreibung des Wohngeldverfahrens macht sie ein Honorar von 150,80 EUR geltend.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie, die Beteiligte zu 1, 1.194,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2005 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, das Gesuch der Beteiligten zu 1 abzulehnen.
Er hat eingewandt, die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne nicht zu kennen. Keine dieser Unterlagen sei ihm zugesandt worden. Zu den Eigentümerversammlungen sei er nicht eingeladen worden, so dass er an diesen auch nicht teilgenommen habe. Er hat die Forderung sowie die Mahnkosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Das AG hat dem Antrag der Beteiligten zu 1 am 25.7.2006 stattgegeben.
Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Beteiligte zu 2 sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Zudem hat er gegen die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte Forderung hilfsweise die Aufrechnung mit ihm angeblich zustehenden Schadensersatzansprüchen wegen Beeinträchtigung und Gefährdung des an die Wohnungseigentumsanlage angrenzenden und in seinem Eigentum stehenden Gebäudes B. 10 erklärt.
Er hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses das Gesuch der Beteiligten zu 1 abzulehnen.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Das LG hat nach mündlicher Verhandlung am 2.2.2007 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. (GA 199-205).
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 sein ursprüngliches auf Ablehnung des Zahlungsgesuchs gerichtetes Begehren weiter.
Er stützt dieses nur noch auf Aufrechung, die das LG zu Unrecht abgelehnt habe. Er meint das Aufrechnungsverbot gelte nicht für die Schadensersatzforderung eines Außenstehenden.
Die Beteiligte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat u. A. ausgeführt, die zulässige sofortige Beschwerde habe in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht habe das AG mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag der Beteiligten zu 1 vollumfänglich stattgegeben. Der Beteiligte zu 2 sei gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG verpflichtet, die geltend gemachten Forderungen zu begleichen. Die Forderungen basierten auf bestandskräftigen Beschlüssen der Wohnungseigentumsgemeinschaft aus der Eigentümerversammlung vom 22.3.2005. Einwendungen gegen diese Beschlüsse seien nicht mehr zu berücksichtigen.
Die in der Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner vorsorglich und hilfsweise erklärte Aufrechnung mit angeblich bestehenden Schadensersatzansprüchen vermöge an der Beurteilung nichts zu ändern. Eine Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche der Wohnungseigentumsgemeinschaft sei grundsätzlich nicht möglich. Es könnten allenfalls Forderungen zur Aufrechnung gestellt werden, die von der Gemeinschaft anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder durch eine Notgeschäftsführung entstanden sind [vgl. Merle in Bärmann, Pick, Merle, WEG, 9. Aufl., § 28, Rz. 148]. Diese Voraussetzungen seien vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich.
2. Diese Erwägungen des LG halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beteiligte zu 2 den Zahlungsanspruch nur noch aus dem Gesichtspunkt der Aufrechnung für unbegrü...