Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 26.01.2015, BK4-12-1373, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligte betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit Sitz in .... Die Antragstellerin ist in der Mittelspannung an das Netz der Beteiligten angeschlossen. Sie produziert an ihrem Standort "..." Kunststoffteile.

Ursprünglich hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.07.2012 beantragt, ihre Befreiung von den Netzentgelten der Beteiligten mit Wirkung zum 01.01.2012 zu genehmigen. Dem Antrag lagen folgende prognostizierte Verbrauchsdaten für das Jahr 2012 zugrunde: Jahresarbeit ..., Jahreshöchstleistung ... und Jahresbenutzungsstundendauer .... Aufgrund des Inkrafttretens der Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV zum 01.01.2012, durch die die Möglichkeit einer völligen Netzentgeltbefreiung des Letztverbrauchers durch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber ein reduziertes individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, ersetzt wurde, verfolgte die Antragstellerin diesen Antrag jedoch nicht weiter.

Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen unter dem 08.11./14.11.2013 eine Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die oben genannte Abnahmestelle. Mit Schreiben vom 21.11.2013 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag und beantragte, die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 zu genehmigen. Zur Anschlusssituation hatte die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14.11.2013 angegeben, dass sie auf ihrem Werksgelände eine Photovoltaik-Anlage betreibe, die in das betriebseigene Netz einspeise. Diese Anlage sei bei der Ermittlung der Benutzungsstundenzahl als kaufmännisch bilanzierte Volleinspeisung gewertet und für die Bezugsmessung des Einspeiseanteils als Verbrauch aufgeschlagen worden. Im Kalenderjahr 2012 habe sie an ihrer Abnahmestelle eine Benutzungsstundenzahl von ... Stunden erreicht.

Die zuständige Beschlusskammer teilte der Antragstellerin und der Beteiligten jeweils mit Schreiben vom 26.03.2014 mit, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung der Strommengen zur Ermittlung der Benutzungsstundenzahl nicht mit den sich aus § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ergebenden Anforderungen vereinbar sei. Da die Antragstellerin die Genehmigungsvoraussetzungen für das Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt habe, sei der Antrag abzulehnen. Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2014 Stellung und gab an, an ihrem Antrag festzuhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Bundesnetzagentur den Genehmigungsantrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Voraussetzung einer Jahresbenutzungsstundenzahl von 7.000 nicht erreicht sei. Entscheidend sei der physikalische Bezug aus dem Netz der Beteiligten, nicht ausreichend hingegen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV bei Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Bezugs erreicht würden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die Genehmigung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung hätte erteilt werden müssen. Sie habe im Kalenderjahr 2012 die Mindestvoraussetzung einer Benutzungsstundenzahl von 7.000 Benutzungsstunden erreicht.

Der Betreiber von EEG-Anlagen erhalte für Strommengen, die er produziere und selbst verbrauche, also nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeise, die Vergütung nach § 8 Abs. 2 EEG. Würde es diese Regelung nicht geben, wären die Unternehmen gezwungen, ihre EEG-Anlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung anzuschließen, obwohl die erzeugten Mengen direkt vor Ort verbraucht werden könnte. Da in diesem Fall ein Netzanschluss volkswirtschaftlich nicht sinnvoll sei, habe der Gesetzgeber auch kaufmännisch-bilanziell eingespeiste Strommengen als vergütungsfähig bewertet. Neben dem vermiedenen Netzanschluss werde auch das Stromnetz nicht in Anspruch genommen, da physikalisch nicht eingespeiste Mengen auch nicht übertragen und verteilt werden müssten. Im Gegenzug werde bei der Abrechnung des Strombezugs zu der auf dem physikalischen Zähler des Unternehmens ausgewiesenen Strommenge die eingespeiste Strommenge als kaufmännisch-bilanziell bezogene Strommenge addiert und zur Grundlage der Strombezugsrechnung gemacht. Auf der Grundlage dieser Mengen seien auch die Netzentgelte zu berechnen.

Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur trügen nicht nur Unternehmen, die ein tatsächlich besonders stromintensives Nutzungsverhalten hätten, zur Netzstabilität bei, sondern auch kaufmännisch-bilanziell einspeisende Unternehmen. Die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung vermeide grundsätzlich eine physikalische Nutzung des Stromnetzes. Dadurch würden nicht ...

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