Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO analog).
Gründe
Der Beschwerdeführer war entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer am Hauptverhandlungstermintag zumindest aus subjektiven Gründen genügend entschuldigt, so dass der Beschluss vom 1. Dezember 2009 nicht hätte ergehen dürfen. Denn die behandelnde Ärztin hatte ihm am 01.12.2009 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis zum 12.12. 2009 ausgestellt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte er deshalb der Meinung sein, dass dies als Beleg für einen durchgreifenden Hinderungsgrund für eine Tätigkeit als Schöffe am 02.12.2009 genügend sei.
Das gilt auch - entgegen OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) vom 22. Oktober 1991 in NJW 1992, 1712 - für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die - wie hier - keine Diagnose enthält, die einem Laien verständlich wäre, sondern nur eine Buchstaben- und Ziffernkombination (KK-Hannich, stopp, 6. Aufl., § 54 GVG Rz. 3 m.w.N.). Dafür gibt es zureichende datenschutzrechtliche Gründe.
Wäre diese Bescheinigung von einem (Berufs)Richter vorgelegt worden, hätte kein Zweifel daran bestanden, dass er für die bescheinigten Tage als Richter von der Mitwirkung an einer Hauptverhandlung befreit und ein Vertretungsfall gegeben war. Nichts anderes kann für einen ehrenamtlichen Richter gelten, der - anders als ein Zeuge - nicht lediglich für eine vergleichsweise kurze Zeit dem Gericht für eine Aussage zur Verfügung stehen muss, sondern gegebenenfalls ganztägig eine geistig und körperlich anstrengende Belastung als Richter aushalten und eine (Arbeits)Leistung - wenn auch in einem Ehrenamt - erbringen muss.
Dass der Vorsitzende auf Grund der in diesem Zusammenhang nicht relevanten Vor- und Nachgeschichte des Falles Anhaltspunkte dafür zu haben glaubte, der Schöffe wolle sich aus unerlaubten Gründen generell seiner Verpflichtung entziehen und schiebe Krankheit nur - ergänzend - vor, nachdem die zunächst vorgebrachten Gründe als unzureichend angesehen wurden, ändert nichts daran, dass jedenfalls die ärztliche Bescheinigung vom 01.12.2009 - für deren Erschleichen nichts spricht - eine subjektive Berechtigung zum Fernbleiben zur Folge hatte.
Weder aus dem nachgereichten ergänzenden Attest der Ärztin vom 14.01.2010 noch aus dem Telefonat des Vorsitzenden der Strafkammer mit der Ärztin vom 25.05.2010 ergibt sich ein Hinweis darauf, dass ihm am 01.12.2010 von der Ärztin erläutert worden wäre, das ursprüngliche Attest decke das Fernbleiben von dem Hauptverhandlungstermin nicht, vielmehr sei ihm eine Teilnahme mit entsprechenden Pausen durchaus zumutbar.
Fundstellen
Haufe-Index 2712899 |
NStZ-RR 2011, 215 |
VRS 2011, 187 |