Leitsatz (amtlich)
Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der "erforderlichen" Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich wird aber davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rz. 8.49).
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 13.05.2008; Aktenzeichen 2 O 360/06) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Kleve vom 13.5.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Sachverständigen ... für die mit Rechnung vom 9.4.2008 liquidierten Leistungen wird auf 3.056,69 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Widerspruch des Antragstellers vom 21.5.2008 (Bl. 282 ff. GA) ist als Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Kleve vom 13.5.2008 (Bl. 273 f. GA) gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vorgenommene Kürzung des Stundenaufwandes richtet. Sie bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Höhe des zugrunde gelegten Stundensatzes wendet.
1. Die Kürzung des vom Antragsteller für seine Leistungen liquidierten Zeitaufwandes von insgesamt 40,75 Stunden (6,75 Stunden Vorarbeiten, 26,75 Stunden Gutachtenerstellung und 7,25 Stunden Nacharbeiten) auf insgesamt 26 Stunden ist nicht gerechtfertigt.
a) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller einen Zeitaufwand abgerechnet hat, der nicht "erforderlich" war.
Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der "erforderlichen" Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich wird aber davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rz. 8.49).
Selbst wenn man dies im vorliegenden Fall bejaht, kann eine Kürzung des vom Antragsteller angegebenen Aufwandes nicht vorgenommen werden. Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwandes darf nur erfolgen, wenn zugleich angegeben werden kann, welche der vom Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können. Das Gericht darf sich insoweit nicht darauf beschränken, jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden unter Plausibilitätsgesichtspunkten zu schätzen (vgl. BVerfG JurBüro 2008, 44; Meyer/Höver/Bach, § 8 Rz. 8.49).
Entsprechendes ist hier jedoch erfolgt. Der Antragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 29.4.2008 das von ihm für den fraglichen Auftrag erstellte "Zeitkonto" (Bl. 270 f. GA) vorgelegt. Dies ist ersichtlich sukzessive gefertigt und legt offen, wann, in welcher Zeit und welche Tätigkeit der Antragsteller im Einzelnen ausgeführt hat. Dem Senat ist es nicht möglich, festzustellen, das der Antragsteller einzelne der genannten Tätigkeit in kürzer Zeit hätte erledigen können. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller sich für das Gutachten im Hauptverfahren mit drei neuen Angeboten zu befassen und insoweit eine Vergleichbarkeit der von der Fa. Peun angebotenen/erbrachten Leistungen herzustellen hatte. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Angeboten, um eine fundierte Grundlage für die geforderte Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung zur Bezifferung des Vorschussanspruches (vgl. Beschluss vom 6.7.2007, Bl. 196 f. GA) zu erhalten. Hier fällt ins Gewicht, dass die Angebote der Fa. Holzum und Prem weniger dezidiert waren, das Angebot der Fa. Gaul dagegen sehr umfangreich. Diese Angebote waren mit den umfangreichen angebotenen/erbrachten Leistungen und Preise der Fa. Peun zu vergleichen, was die Erarbeitung einer Gegenüberstellung der Leistungen und der Kosten erforderte.
b) Auf die Verletzung der Hinweispflicht gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO kann eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung nicht gestützt werden.
Der Sachvers...