Leitsatz (amtlich)
Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.
Normenkette
WEG § 16; BGB § 362
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 11 T 87/05) |
AG Oberhausen (Aktenzeichen 10-II 166/04 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 und 9 wird zurückgewiesen.
Sie tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und haben den übrigen Beteiligten die ihnen in dieser Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.550,60 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 7 begehren restliche Wohngeldzahlungen i.H.v. insgesamt 1.550,60 EUR aufgrund der Jahresabrechnung für 2003 sowie des Wirtschaftsplans für 2004.
Das AG hat am 7.3.2005 dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben.
Die Beteiligten zu 8) und 9) haben mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter verfolgt. Sie haben weiterhin bestritten, dass die Beteiligten zu 1) bis 9) oder der Verwalter zur Durchführung dieses Verfahrens bevollmächtigt sind, so dass der Antrag bereits mangels Vorlage einer Vollmacht zurückzuweisen sei. Überdies hätten weitere Zahlungen der Beteiligten zu 8) und 9) berücksichtigt werden müssen, welche auf ein Konto des Verwalters D. erfolgt sind. Dass dieser das Geld an sie zurück überwiesen habe, stehe der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen.
Die Beteiligten zu 8) und 9) haben beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 7 zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 7 haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben den amtsgerichtlichen Beschluss verteidigt und haben gemeint, sie seien zur Vorlage einer Vollmacht nicht verpflichtet. Die Beteiligten zu 1) bis 7 hätten den Verwalter gebeten, den Verfahrensbevollmächtigten zu kontaktieren, um die Antragsschrift zu fertigen. Im Übrigen hätten die Beteiligten zu 1) bis 7) sämtliche auf das Hausgeldkonto überwiesene Beträge berücksichtigt. Demgegenüber seien etwaige auf ein anderes Konto überwiesene und an die Beteiligten zu 8) und 9) zurück überwiesene Beträge nicht zu berücksichtigen.
Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung mit am 27.7.2005 verkündetem Beschluss die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8) und 9) zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 8) und 9) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1) bis 7 entgegen treten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8) und 9) hat keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).
1. Das LG hat ausgeführt, die Beschwerde sei nicht begründet. Es ergäben sich insb. keine Bedenken gegen eine Bevollmächtigung der aufgetretenen Vertreter der Beteiligten zu 1) bis 7 zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in diesem Verfahren, so dass sämtliche Verfahrenshandlungen der Rechtsanwälte Dr. L. & Partner als wirksam zu erachten seien.
Dabei sei bereits fraglich, ob in einem FG-Verfahren, in dem § 80 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung gelange, auf einfache Rüge der Gegenseite hin ein Rechtsanwalt zu verpflichten sei, seine Bevollmächtigung nachzuweisen oder hiervon bereits aufgrund seiner beruflichen Stellung abgesehen werden könne (LG Wuppertal Rpfleger 1972, 100). Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt in der Regel nicht ohne Bevollmächtigung tätig werde (BayObLG WuM 1989, 539; OLG Hamm FamRZ 1973, 157; Bumiller/Winkler, FGG, § 13 Anm. 4). Gleichwohl habe die Kammer hier im Zuge der Terminsvorbereitung vorsorglich telefonisch um Vorlage einer Prozess-/Verfahrensvollmacht gebeten, was im Verhandlungstermin vom 13.7.2005 dann ordnungsgemäß erfolgt sei. An der Rüge der fehlenden Prozessvollmacht hätten die Beteiligten zu 8) und 9) im Verhandlungstermin auch nicht mehr ausdrücklich festgehalten.
Dass der Verwalter berechtigt ist, Wohngeldansprüche im Namen der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen, sei mit Blick auf die gerichtsbekannten Einlassungen der Beteiligten im Verfahren 11 T 309/03 (I-3 Wx 133/04) unstreitig. Diese Ermächtigung umfasse auch das Recht, - wie hier geschehen - einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen. Soweit die Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter bei der Beauftragung zunächst nicht aus der Antragsschrift ersichtlich gewesen sei, habe der Antragstellervertreter dies nunmehr im Verhandlungstermin ausreichend klargestellt.
In der Sache sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch ebenfalls berechtigt. Insoweit nehme die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen a...