Leitsatz (amtlich)

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611, 280

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.02.2010; Aktenzeichen 5 O 250/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.2.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 14.200 EUR

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat der Klage zu Recht i.H.v. 14.200 EUR stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 24.9.2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB die Zahlung des restlichen von dem LG zugesprochenen Honorars verlangen.

1) Das LG hat das Vertragsverhältnis der Parteien zutreffend als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§§ 611, 675 BGB), qualifiziert.

a) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH NJW 2002, 3323; NJW 1984, 2406). Bei der tatrichterlichen Feststellung, was Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Anwaltlicher Tätigkeit liegt danach in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schuldet jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden, keinen Erfolg (vgl. BGH NJW 2002, 290; 1996, 661; 1996, 2929; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rz. 2). Nur im Einzelfall, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine spezifische, erfolgsorientierte Einzelleistung beschränkt, kann ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen. Jedoch ist auch hier von einem Dienstvertrag auszugehen, wenn neben die erfolgsorientierte Tätigkeit als wesentlicher Bestandteil eine Dienstleistung, insbesondere in Form der Rechtsberatung oder des Beistandes tritt (vgl. RGZ 88, 223, 227; Borgmann/Junk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 11 Rz. 35; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 7, Vollkommer/Heinemann, a.a.O.).

b) Orientiert an diesen Grundsätzen ist hier die Bewertung der zwischen den Parteien getroffenen Abreden als Dienstvertrag nicht zu beanstanden. Zwar hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten ausweislich des Schreibens vom 4.10.2006 zur Erstellung bestimmter, im Einzelnen bezeichneter Vertrags- und Vertriebsunterlagen für ein partiarisches Darlehen verpflichtet. Dass nicht die Lieferung eines fertigen Produkts geschuldet war, sondern primär anwaltliche Beratungsleistungen erbracht werden sollten, ergibt sich aber schon aus der in dem genannten Schreiben verwandten Formulierung, das Honorar werde "für die Gestaltung des Konzepts" berechnet. Dass die zweite Rate erst ein Jahr nach Ablieferung der Unterlagen fällig sein sollte, spricht ebenfalls dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin sich nicht auf die Lieferung eines Vertragswerkes beschränken sollte. Dementsprechend hat die Klägerin dann auch, wie aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgeht, in Erfüllung ihres Auftrags die Beklagte zu verschiedenen Aspekten der Vertragsabfassung bezogen auf deren individuelle Bedürfnisse beraten, ihr alternative Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt und in Absprache mit der Beklagten Änderungen an dem zunächst erstellten Entwurf vorgenommen. Die überwiegend bereits von dem LG aufgezeigten, im Schriftverkehr zwischen den Parteien verwandten Formulierungen ("unterlegte Textstellen bedeuten, dass die dort gemachten Angaben ... noch von Ihnen verändert werden können oder müssen", es bestehe bezüglich verschiedener Stellen "Besprechungsbedarf", "wir sollten gemeinsam ausarbeiten, wie wir den Geschäftszweck bzw. die Präambel für den Zeichner griffiger fassen können", "es soll nur ein Fingerzeig für Sie sein, dass man der Anlage einen griffigen Titel geben solle", es werde um "Prüfung, Komplettierung und Rücksprache" gebeten) verdeutlichen die beratende Tätigkeit der Klägerin. Welche Fassung die Beklagte schließlich verwenden würde, lag mithin auch in deren eigener Verantwortung (vgl. zu diesem Aspekt BGH NJW-RR 2006, 1490).

Gegenüber diesen für einen Dienstvertrag sprechenden Umständen hat die Beklagte mit der Berufung nichts Erhebliches vorgebracht. Den von ihr mit Schriftsatz vom 16.4.2009 benannten Zeugen hat das LG zu Recht nicht vernommen, weil der Inhalt der vertraglichen Abreden aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht und der Vortrag, die Beklagte habe nicht Beratungsleistun...

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