Leitsatz (amtlich)
1. § 143 Abs. 5 PatG in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erfasst nicht diejenigen Verfahren, in denen die Klage schon vor dem 1.1.2002 erhoben worden ist.
2. Sofern § 143 Abs. 5 PatG in der seit dem 2.1.2002 geltenden Fassung anwendbar ist, hat die unterlegene Partei ihrem Gegner für den auf seiner Seite an der Verhandlung mitwirkenden Patentanwalt die zweite Gebühr als Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu erstatten. Auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Patentanwaltes kommt es nicht an.
Normenkette
PatG § 143 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 65/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 1.7.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.160,21 Euro (4.225 DM).
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das LG bei der Festsetzung der von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Kosten die angemeldete Verhandlungsgebühr des auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwaltes nicht berücksichtigt. Zwar hat seit dem 1.1.2002 der in einem Patentverletzungsrechtsstreit Unterlegene nach § 143 Abs. 5 des Patentgesetzes (PatG) i.d.F. des Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 3656, 3671) seinem obsiegenden Gegner die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes nicht mehr nur bis zur Höhe einer Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zu erstatten, nachdem der Gesetzgeber in § 143 Abs. 5 PatG die Worte „bis zur Höhe einer vollen Gebühr” gestrichen hat. Die Neufassung dieser Bestimmung ist im Streitfall jedoch noch nicht anwendbar.
1. Allerdings ergibt sich die fehlende Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Verhandlungsgebühr für die Mitwirkung ihres Patentanwaltes entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin nicht schon daraus, dass die mündliche Verhandlung vor Gericht erst mit der Antragstellung beginnt, der Patentanwalt aber mangels Postulationsfähigkeit vor dem Verletzungsgericht keine Anträge stellen kann (ebenso Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2002, Rz. 91). Dagegen spricht bereits, dass der Patentanwalt vor dem Verletzungsgericht auch andere Prozesshandlungen, die üblicherweise mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten werden, wie etwa die Abgabe von Prozesserklärungen, nicht wirksam vornehmen kann, der Gesetzgeber aber dennoch die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr schon in der bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzesfassung anerkannt hat. Anknüpfungspunkt für die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten ist nach dem Wortlaut des § 143 Abs. 5 PatG die Mitwirkung eines Patentanwaltes; sie besteht nicht darin, vor Gericht Prozesserklärungen abzugeben oder in der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen, denn dazu ist der als Prozessbevollmächtigter tätige Rechtsanwalt selbst in der Lage. Die Mitwirkung des Patentanwaltes liegt vielmehr darin, dass er dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt mit seinem Spezialwissen und seinem technischen Sachverstand beratend zur Seite steht, für die Führung des Prozesses notwendige Informationen verschafft oder andere die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde Handlungen vornimmt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 143 Rz. 406, 407) und auf diese Weise auch die vom Rechtsanwalt zu stellenden Anträge vorbereitet. Der Sinn und Zweck der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten liegt gerade darin, dass in Patentstreitsachen die Partei regelmäßig neben ihrem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt auch einen technisch sachkundigen Patenanwalt als Beistand benötigt und dessen Arbeitsaufwand grundsätzlich in gleicher Weise abgegolten werden soll wie derjenige des Rechtsanwaltes (vgl. OLG Nürnberg Mitteilungen 1992, 29); dies entspricht auch der besonderen Stellung des Patentanwaltes, dem außer der Befugnis zur Vertretung anderer vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie im Berufungsverfahren vor dem BGH auch die Befugnis zur Mitwirkung in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zusteht, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (vgl. § 4 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung); diese Befugnis erstreckt sich auf die Gerichte aller Instanzen und ist unabhängig vom Sitz des Gerichts und des Patentanwalts (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 143 PatG, Rz. 19). § 143 Abs. 5 PatG verweist zur Frage der Erstattungsfähigkeit auch nicht auf die einzelnen Gebührentatbestände der BRAGO, sondern allgemein auf deren § 1...