Leitsatz (amtlich)
Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investitionsmaßnahme besteht für in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandte und bis zum 30.06.2013 zu einer Änderung der Versorgungsaufgabe führende Investitionskosten von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene nach Inkrafttreten des § 10 ARegV Abs. 4 n.F. am 22.08.2013 eine Regelungslücke, die für alle bis zum 30.06.2013 gestellten Anträge über eine fortgesetzte, verfassungskonforme Anwendung des Erweiterungsfaktors gem. § 10 ARegV zu schließen ist (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 20.09.2017, VI-3 Kart 38/16 (V))..
Stellen Verteilernetzbetreiber in den Folgejahren der 2. Regulierungsperiode (ab dem 30.06.2014) aufgrund neuer Parameteränderungen in der Nieder- oder Mittelspannungsebene weitere Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze, sind die in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandten Investitionskosten in die Hochspannungsebene, für die auf einen bis zum 30.06.2013 gestellten Antrag ein Erweiterungsfaktor in Ansehung der genannten Rechtsprechung des Senats genehmigt worden ist, bei fortbestehender Parameteränderung auch im Rahmen der Folgeanträge aufgrund einer verfassungskonformen Anwendung des § 10 ARegV zu berücksichtigen.
Investitionen von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene, die vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 zu einer Parameteränderung geführt haben, sind - obwohl auch für diese Kosten aufgrund des Regimewechsels eine Regelungslücke besteht - auch dann nicht als über den Erweiterungsfaktor abgebildet zu bewerten, wenn die Bundesnetzagentur zugunsten des Netzbetreibers für das Jahr 2013 einen Erweiterungsfaktor für andere Änderungen der Versorgungsaufgabe bewilligt hat (Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V)). Sie können daher auch nicht im Rahmen von Folgeanträgen auf Anpassung des Erweiterungsfaktors in der 2. Regulierungsperiode berücksichtigt werden.
Normenkette
ARegV §§ 10, 23 Abs. 3, 7
Tenor
Auf die Beschwerde vom 08.11.2018 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.10.2018 (BK8-17/1645-21) insoweit aufgehoben und die Bundesetzagentur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung verpflichtet, als die Bundesnetzagentur mit Ziff. 1 S. 2 des Tenors den Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2018 hinsichtlich der Investitionen und Kosten in der Hochspannungsebene, die vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 zu einer Parameteränderung geführt haben, abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 15 % und die Bundesnetzagentur zu 85 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes.
Sie nahm in den Jahren 2012 und 2013 Investitionen in die Erweiterung ihres Verteilernetzes vor, die zu einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe führten. Wegen dieser vom 01.01.2012 bis 30.06.2013 eintretenden Parameterveränderungen stellte die Beschwerdeführerin am 28.06.2013 einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze für die Jahre 2014 bis 2018 mit Wirkung zum 01.01.2014 aufgrund eines Erweiterungsfaktors von EFt = ....
Mit der am 22.08.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts wurde unter anderem der neue § 23 Abs. 7 ARegV eingeführt. Danach können einem Betreiber von Verteilernetzen unter bestimmten Voraussetzungen Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene genehmigt werden. Zugleich wurde § 10 Abs. 4 ARegV dahingehend geändert, dass die Hochspannungsebene aus dem Anwendungsbereich des Erweiterungsfaktors herausgenommen wurde. Während die Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 21.08.2013 geltenden Fassung für Investitionsmaßnahmen von Verteilernetzbetreibern in der Hochspannungsebene einen Vorrang der Regelungen zum Erweiterungsfaktor vorsah und lediglich für solche Vorhaben, die nicht durch den Erweiterungsfaktor abbildbar waren, gemäß § 23 Abs. 6 ARegV eine Investitionsmaßnahme bewilligt werden konnte, sieht die Neufassung der Anreizregulierungsverordnung vor, dass die Kosten des Ausbaus der Hochspannungsebene ausschließlich über das Instrumentarium der Investitionsmaßnahme abgebildet werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 ARegV kann ein Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund des Erweiterungsfaktors jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres gestellt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV sind hierbei nur bereits eingetretene Änderungen der Versorgungsaufgabe berücksichtigungsfähig, absehbare Änderungen genügen nicht.
Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaß...