Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Steht die Regelung in Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24.10.1995 (ABl. Nr. L 281/31 vom 23.11.1995) einer nationalen Regelung entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden und den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Betroffenen gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen?
Falls die Frage 1) verneint wird:
2. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem jemand einen Programmcode in seine Webseite einbindet, der den Browser des Benutzers veranlasst, Inhalte von einem Dritten anzufordern und hierzu personenbezogene Daten an den Dritten zu übermitteln, der Einbindende "für die Verarbeitung Verantwortlicher" im Sinne von Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24.10.1995 (ABl. Nr. L 281/31 vom 23.11.1995), wenn er selber diesen Datenverarbeitungsvorgang nicht beeinflussen kann?
3. Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Ist Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend auszulegen, dass er die Haftung und Verantwortlichkeit in dem Sinne abschließend regelt, dass er einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines Dritten entgegen steht, der zwar nicht "für die Verarbeitung Verantwortlicher" ist, aber die Ursache für den Verarbeitungsvorgang setzt, ohne diesen zu beeinflussen?
4. Auf wessen "berechtigte Interessen" ist in einer Konstellation wie der vorliegenden bei der nach Art. 7 Buchstabe f) der Richtlinie 95/46/EG vorzunehmende Abwägung abzustellen? Auf das Interesse an der Einbindung von Drittinhalten oder auf das Interesse des Dritten?
5. Wem gegenüber muss die nach Art. 7 Buchstabe a) und Art. 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG zu erklärende Einwilligung in einer Konstellation wie der vorliegenden erfolgen?
6. Trifft die Informationspflicht des Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG in einer Situation wie der vorliegenden auch den Betreiber der Webseite, der den Inhalt eines Dritten eingebunden hat und so die Ursache für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Dritten setzt?
Gründe
A) 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einbindung eines von der Streithelferin der Beklagten oder deren amerikanischer Muttergesellschaft (im Folgenden X.) bereitgestellten Plugins, des so genannten X.-"Gefällt mir"-Buttons, auf der Webseite der Beklagten, eines Online-Händlers für Modeartikel. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verband zur Wahrung der Interessen der Verbraucher, verlangt von der Beklagten, dass diese es unterlässt, im Internet auf der Seite www.z.de das Social Plugin "Gefällt mir" von X. (X. Inc. bzw. X. Ltd.) zu integrieren,
1. ohne die Nutzer der Internetseite bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anbieter des Plugins beginnt, Zugriff auf die IP-Adresse und den Browser-String des Nutzers zu nehmen, ausdrücklich und unübersehbar die Nutzer der Internetseite über den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten aufzuklären und/oder
2. ohne die Einwilligung der Nutzer der Internetseite zu dem Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring durch den Plugin-Anbieter und zu der Datenverwendung einzuholen, jeweils bevor der Zugriff erfolgt, und/oder
3. ohne die Nutzer, die ihre Einwilligung im Sinne des Klageantrags zu 2. erteilt haben über deren jederzeitige Widerruflichkeit mit Wirkung für die Zukunft zu informieren, und/oder
4. zu behaupten "Wenn Sie Nutzer eines sozialen Netzwerks sind und nicht möchten, dass das soziale Netzwerk über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt und mit ihren bei dem sozialen Netzwerk gespeicherten Nutzerdaten verknüpft, müssen Sie sich vor dem Besuch unseres Internetauftritts bei dem sozialen Netzwerk ausloggen."
2 Das LG hat die Beklagte gemäß der Klageanträge zu 1.-3. verurteilt und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4. abgewiesen.
3 Dagegen wendet sich die Beklagte mit Ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt begehrt und der sich der Kläger angeschlossen hat, der eine Verurteilung auch hinsichtlich des Begehrens zu 4. erstrebt. In der Berufungsinstanz ist die Anbieterin des Plugins dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Der Senat hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein Westfalen an dem Verfahren beteiligt.
4 Es ist eine Eigenart des World Wide Web, dass der Browser des Benutzers Inhalte aus verschiedenen Quellen darstellen kann. So können zum Beispiel auf einer Seite Fotos, Videos, Newsfeeds und eben auch das hier streitgegenständliche Social-Plugin ...