Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 28.07.1998; Aktenzeichen 11 O 62/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem am 28.7.1998 verkündeten Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 DM.
Tatbestand
I.
Mit Beschlußverfügung vom 4.5.1998 hat das Landgericht Wuppertal der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die CD-ROM „Klicktel 98 Adress- und Telekommunikationsauskunft Deutschland” anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben und/oder diese Handlungen begehen zu lassen. Der vorausgegangenen, von einem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin verfaßten und der Antragsgegnerin am 28.4.1998 übermittelten Abmahnung war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Hierauf hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.4.1998 geantwortet:
„Ihre Abmahnung … weisen wir aus formellen Gründen zurück. § 174 BGB. Eine Originalvollmacht Ihrer Mandantschaft war dem Schreiben nicht beigefügt.”
Die Antragsgegnerin hat gegen die Beschluß Verfügung bei gleichzeitig erklärter Unterwerfung in der Hauptsache Kostenwiderspruch eingelegt und beantragt, gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat dies damit begründet, bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde durch die Antragstellerin auch außergerichtlich sofort bereit gewesen zu sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die der Vollmacht geltende Rüge habe sie aber zunächst sichergehen wollen, daß sie die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nur einem wirklich Berechtigten in die Hand gebe.
Auf den Kostenwiderspruch hat das Landgericht unter Abänderung der im Beschlußweg ergangenen Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat es unter Offenlassung der Frage, ob § 174 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung entsprechend anzuwenden sei, im wesentlichen ausgeführt, es sei der Antragstellerin zur Vermeidung eines kostenaufwendigen Gerichtsverfahrens jedenfalls zumutbar gewesen, der Rüge der Antragsgegnerin nachzugeben und ihr die geforderte Vollmacht nachzuweisen. Auf die Entscheidungsgründe wird im übrigen verwiesen.
Die Antragstellerin hat gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich unter Bezugnahme auf die Abmahnung vom 28.4.1998 gegen die Annahme wendet, zum Nachweis einer Vollmacht ihres Vertreters verpflichtet gewesen zu sein.
Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt die Kostenentscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Antragstellerin mit Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei es zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Grundsätze des § 93 ZPO bei der Entscheidung über einen Kostenwiderspruch heranzuziehen sind, da der Kostenwiderspruch einem prozessualen Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO unter gleichzeitiger Verwahrung gegen die Kostenlast gleichzusetzen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 25 UWG, Rdnr. 74 m.w.N.). Es ist ferner allgemein anerkannt, daß Anlaß zur gerichtlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche grundsätzlich erst dann besteht, wenn der Unterlassungsschuldner zuvor ordnungsgemäß und ohne Erfolg abgemahnt worden ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG, Rdnr. 526). Dem liegt die Erfahrung zugrunde, daß bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften der Verletzer auf eine Abmahnung häufig bereit ist, sich zu unterwerfen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Erst wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wird, steht fest, daß es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bedarf.
Im Streitfall ist eine ordnungsgemäße Abmahnung der Antragsgegnerin vor Anbringung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht festzustellen, da der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit der Abmahnung vom 28.4.1998 eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und die Antragsgegnerin die Abmahnung aus diesem Grunde mit Schreiben vom 29.4.1998 unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Abmahnung war deshalb gemäß § 174 BGB unwirksam. Das Erfordernis der Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung entsprechend anzuwenden.
Allerdings wird die Frage, ob § 174 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung entsprechend anwendbar ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (für eine analoge Anwendung haben sich etwa ausgesprochen: OLG Nürnberg GRUR 1991, 387; Köhler/Piper, vor § 13 UWG, Rdnr. 131; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 174 BGB, Rdnr. 2; MünchKomm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 174 BGB, Rdnr. 2 a; ...