Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 481 F 155/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Rechtsanwalt A..., vom 06.09.2019 gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Moers vom 19.08.2019 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I) In der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2019 zum Ehescheidungsverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Festsetzung der Verfahrenswertes angegeben, der Antragsteller habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Wechsel der Steuerklasse noch ca. 1 300 EUR netto monatlich verdient, während die Antragsgegnerin von Arbeitslosengeld II gelebt habe. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Verfahrenswerte mit folgt festgesetzt:
für die Ehescheidung: 3 900 EUR,
für den Versorgungsausgleich: 1 000 EUR.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat gegen die solcherart erfolgte Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehescheidung Beschwerde eingelegt. Hierbei hat er die Auffassung vertrete, dass bei der Bemessung des Verfahrenswertes das der Antragsgegnerin seinerzeit vom zuständigen Jobcenter monatlich überwiesene Arbeitslosengeld II i.H.v. 835,750 EUR berücksichtigt werden müsse, da auch Sozialleistungen, wie beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Einkommen im Sinne des § 43 FamGKG zu behandeln seien. Dementsprechend sei der Verfahrenswert aus dem dreifachen monatlichen Wert des Einkommens der Beteiligten i.H.v. 1 300 EUR + 835 EUR (x 3) zu berechnen, damit insgesamt auf 6 405 EUR abzuändern.
Mit Beschluss vom 25.11.2019 hat das Amtsgericht mit näherer Begründung und in Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 10.3.2016 (-10 WF 75/16) dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II) Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet und dieserhalb als solche zurückzuweisen.
1. Die innerhalb der Frist der §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegte Beschwerde des gemäß § 32 Abs. 2 RVG selbst beschwerdebefugten Verfahrensbevollmächtigten ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 455,17 EUR den Betrag von 200 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG (Differenz der Anwaltsgebühren entsprechend der beiden Verfahrenswerte von 1380,40 EUR (bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren von insgesamt 7 405 EUR) und von 925,23 EUR (auf der Grundlage des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswerts von 4 900 EUR).
2. In der Sache bleibt der Beschwerde indessen der Erfolg versagt, da das Amtsgericht zutreffend den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren ohne Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bezogenen Arbeitslosengeldes II und damit lediglich auf der Grundlage des dreifachen Wertes des Nettoeinkommens des Antragstellers i.H.v. 1 300 EUR ermittelt hat und solcher Art zu einem Gesamtverfahrens Wert (unter Berücksichtigung des für den Versorgungsausgleich anzusetzenden 1 000 EUR) von 4 900 EUR gelangt ist.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt der Wertberechnung ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
Das Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt 1 300 EUR. Die von der Antragsgegnerin bezogene staatliche Transferleistung in Form des Arbeitslosengeld II hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei bei der Verfahrenswertbestimmung außer Betracht gelassen.
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Streitwertliteratur ist es umstritten, ob es sich bei staatlichen Transferleistungen ohne Entgeltersatzfunktion, also insbesondere bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und im SGB XII, um (werterhöhendes) Einkommen im Sinne der §§ 43 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG handelt (ausführliche Darstellung des Meinungsstreits in OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.2.2015 - 4 WF 265/14, BeckRS 2015, 6312 Rz. 8 und 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015,15 WF 176/15, NJOZ 2016, 1026, Rz. 23 und 24; Neumann in BeckOK, Kostenrecht, 27. Edition, Stande 01.09.2019, Rz. 38ff zu § 43 FamGKG)
Der Senat hat sich bereits zu der gleichlautenden Streitfrage zur Grundlage des § 48 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 GKG, der für die Verfahrenswertbemessung in Ehesachen vor der Geltung des § 43 FamGKG einschlägigen Vorgängervorschrift, dahingehend positioniert, dass Arbeitslosengeld II nicht als Nettoeinkommen und damit als Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss 13.01.2006, II-3 WF 298/05, FamRZ 2006, 807 = OLGR Düsseldorf 2006, 358; zit. nach juris, Rz. 6ff).
Maßgeblich ist der Senat hierbei davon ausgegangen, dass der Begriff des "Nettoeinkommens" Einkünfte umfas...