Leitsatz (amtlich)
Eröffnet die Bundesnetzagentur durch ausdrückliche Hinweise auf ihrem im Internet bereitgestellten Formular die Möglichkeit, dass die Verzichtserklärung gem. § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. c) EEG auch ausschließlich per Telefax übersandt werden kann, und übersendet der Anlagenbetreiber daraufhin die unterschriebene Erklärung per Telefax und gibt in den folgenden Ausschreibungsterminen Gebote ab, ist hierin ein Verzicht auf den grundsätzlich erforderlichen Zugang der Verzichtserklärung in Schriftform gem. § 126 BGB zu sehen.
Normenkette
BGB § 126; EEG 2017 §§ 19, 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. c, § 53a
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer am 22.02.2016 erteilten und am 14.03.2016 an das Anlagenregister der Bundesnetzagentur gemeldeten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, die noch nicht vollständig erbaut sind. Sie plant, den von den Anlagen erzeugten Strom zu vermarkten.
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 13.10.2016 (EEG) hat der Gesetzgeber die Förderung von Strom aus Anlagen der Erneuerbaren Energien zum 01.01.2017 auf ein Ausschreibungssystem umgestellt. Nach dieser Umstellung hängt die Förderung für Strom aus Erneuerbaren Energien gem. §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1, 2 S. 1 EEG grundsätzlich von einem erfolgreichen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren ab. Hiervon sind gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 EEG solche Windenergieanlagen an Land ausgenommen, die vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen worden sind, wenn sie a) vor dem 01.01.2017 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, b) die Genehmigung nach Buchstabe a) vor dem 01.02.2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden ist und c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem 01.03.2017 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur unter Bezugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b) auf den gesetzlich bestimmten Anspruch verzichtet hat. Die Betreiber dieser Anlagen haben für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit, weiterhin ohne Ausschreibung eine der Höhe nach gesetzlich bestimmte Förderung gem. § 46 EEG zu erhalten. Wenn sie indes gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 c EEG auf den gesetzlich bestimmten Förderanspruch verzichten, sind sie berechtigt, mit ihrem Vorhaben an den Ausschreibungen teilzunehmen.
Ein seinerzeit zuständiger Vertreter der Beschwerdeführerin füllte für jede der fünf geplanten Windenergieanlagen ein auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für die Zwecke des Verzichts gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. c) eingestelltes Formblatt "Verzichtserklärung auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf Zahlung für Windenergieanlagen an Land" aus, unterschrieb die fünf Formulare eigenhändig und übersandte sie am 23.02.2017 per Telefax an die Bundesnetzagentur (Anlage MWP 1). Das Formblatt enthält folgenden:
"Hinweis: Die Verzichtserklärung ist entweder an folgende Adresse zu senden:
Bundesnetzagentur Referat 605 - Ausschreibungen Wind an Land
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder an folgende Nummer zu faxen: 0228/14-8872".
Die Originalschreiben wurden der Bundesnetzagentur zu keinem Zeitpunkt übermittelt. Mit Schreiben vom 27.03.2017 (Anlage MWP 2) bestätigte die Bundesnetzagentur gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese für die fünf in ihren Anträgen genannten Windenergieanlagen wirksam auf den gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 19 EEG verzichtet habe. Mit Schreiben vom 28.03.2017 informierte die Bundesnetzagentur hierüber auch den Netzbetreiber A. und wies darauf hin, dass für die Anlagen der Beschwerdeführerin keine Zahlungen nach § 53 Abs. 1 EEG gewährt werden dürften, mit Ausnahme eines von der Bundesnetzagentur im Rahmen einer Ausschreibung erteilten Zuschlags.
Könnte die Beschwerdeführerin ihre Windenergieanlagen gemäß der Übergangsregelung noch bis zum 31.12.2018 in Betrieb nehmen, könnte sie auf Basis des § 46 EEG noch eine Vergütung von 6,96 ct/kWh erzielen. Dies würde bei einer prognostizierten Jahresproduktion der fünf Windenergieanlagen von ca. ... MWh zu einer Jahresvergütung von rund ... Euro führen. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an den Ausschreibungsterminen zum 01.05.2017, 01.08.2017 und 01.11.2017, erhielt jedoch mit ihren Geboten keinen Zuschlag, da die Preise infolge der erfolgreichen Beteiligung so genannter Bürgerenergiegesellschaften an den Ausschreibungen massiv gefallen waren. Zum Gebotstermin 01.02.2018 erhielt die Beschwerdeführerin einen Zuschlag zu einem Zuschlagswert von 4,49 ct/kWh.
Die Beschwerdeführerin meint, die in den Schreiben der Bundesnetzagentur vom 27.03.2017 bzw. 28.03.2017 geäußerte Rechtsauffassung sei falsch und verletzte sie in ihren Rechten. Auch wenn den Schreiben nicht die Qualität eines Ver...