Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. Februar 2018 (VK 1 - 167/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

A. Die Antragsgegnerin schrieb im November 2017 einen Rahmenvertrag zur Versorgung ihrer Versicherten mit Stomaartikeln der Produktgruppe 29 sowie Inkontinenzhilfen der Produktgruppe 15 zur ergänzenden Versorgung von Urostomaanlagen des Hilfsmittelverzeichnisses gem. § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung einschließlich Zubehör, notwendiger Reparaturen und Ersatzteile oder - bei unwirtschaftlicher Reparatur - kostenlosem Produktersatz, notwendiger Wartungen und sicherheitstechnischer Kontrollen sowie der in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen europaweit im offenen Verfahren aus (Bekanntmachung Nr. 2017/S 213-442130). Der Lieferauftrag betraf die gesamte Bundesrepublik und war in 20 Gebietslose aufgeteilt. Als voraussichtlicher Vertragsbeginn war zunächst der 01.04.2018 vorgesehen. Später stellte die Antragsgegnerin den 01.07.2018 in Aussicht. Die auf zwei Jahre begrenzte Laufzeit konnte zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Angebote konnten auf einzelne oder alle Lose abgegeben werden, wobei je Los ein Zuschlag erteilt werden sollte. Die Wertung der Angebote erfolgte anhand der Kriterien "Gesamtversorgungspreis", gewichtet mit 80%, und "Qualitative Kriterien", gewichtet mit 20%.

Die künftigen Auftragnehmer sollen die ärztlich verordneten Hilfsmittel an die anspruchsberechtigten Versicherten ausliefern und weitere Dienst- und Serviceleistungen erbringen. Hierzu zählen insbesondere die persönliche und telefonische bedarfsabhängige Beratung, die Anpassung und eine umfassende Einweisung und Nachbetreuung der Versicherten bzw. der Betreuungspersonen einschließlich Hausbesuche (insbesondere in den ersten sechs Monaten nach der Stomaanlage) sowie die Durchführung der notwendigen Wartungen und Reparaturen (Ziffer 2.2.4, 2.3.1 bis 2.3.6 der Anlage B1 - Leistungsbeschreibung (Version 4) - im Folgenden: LB). Hinsichtlich der Qualität der zu liefernden Hilfsmittel wird in der Leistungsbeschreibung auf die gesetzlichen Regelungen und Normen, die technischen und medizinischen Anforderungen sowie auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen, dessen Anforderungen die Artikel "mindestens" erfüllen müssen (siehe Ziffer 2.2.1 bis 2.2.3 LB).

Im Lauf des Verfahrens sind bei der Antragsgegnerin über 300 Bieterfragen und verschiedene Rügen eingegangen. Sie hat die Vergabeunterlagen mehrfach aktualisiert. So ist unter anderem Teil A - Bewerbungsbedingungen drei Mal, zuletzt am 02.01.2018, Anlage A 5 - Beiblatt Angebotswertung vier Mal, zuletzt am 15.01.2018 und Anhang 1 zur Anlage A5 und Anlage B 1 - Leistungsbeschreibung jeweils drei Mal, zuletzt am 15.01.2018 aktualisiert worden sind.

Mit Bekanntmachungen vom 19.12.2017 (2017/S 243-506277) und 11.01.2018 (2018/S 007-011406) verlängerte die Antragsgegnerin die Angebotsfrist zuerst bis zum 12.01.2017 (richtig: 2018), 12:00 Uhr, und sodann bis zum 26.01.2018, 12:00 Uhr. Mit einem am 09.01.2018 auf dem Vergabeportal eingestellten Hinweis verlängerte sie die Frist für Bieterfragen zunächst ebenfalls bis zum 26.01.2018, 12:00 Uhr, bevor sie auf Rüge der Antragstellerin die Frist auf den 19.01.2018, 12:00 Uhr verkürzte.

Nach den Vergabeunterlagen soll der Auftragnehmer jedem Versicherten der Antragsgegnerin mindestens zwei Stoma-Versorgungen von verschiedenen Herstellern - abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung - aufzahlungsfrei zur Auswahl anbieten. Bietet der Auftragnehmer mehr als zwei Stoma-Versorgungen von verschiedenen Herstellern an, wird die höhere Anzahl im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt und gilt als vertraglich vereinbart (Ziffer 2.3.3 LB). Einzusetzen ist qualifiziertes Personal, nämlich sogenannte "Pflegeexperten Stoma, Kontinenz und Wunde" sowie "fachlich qualifiziertes Personal" (Ziffer 2.2.4 LB). Zur persönlichen telefonischen Erreichbarkeit stellte die Antragsgegnerin folgende Anforderungen: Es müssen mindestens 70% aller eingehenden Anrufe innerhalb von 20 Sekunden persönlich angenommen werden. Garantiert der Auftragnehmer eine höhere Quote wird diese Quote im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt und gilt als vertraglich vereinbart (Ziffer 2.5.1 LB).

Im Teil A - Bewerbungsbedingungen (Version 4) heißt es:

"5. Nachunternehmer

Beruft sich der Bieter darauf, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er seinem Angebot ein Verzeichnis beifügen, in dem die durch den Nachunternehmer auszuführende Leistung bezeichnet ist (Anlage B5). Angaben zu Name, Adresse, etc. des vorgesehenen Nachunternehmers sind in der Anlage B5 nicht zu machen. (...)

11. Zuschlagskriterien

Der Auftraggeber wird gem. §§ 127 GWB, 58 Abs. 1 VgV i.V.m. der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der ...

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