Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 09.08.2006; Aktenzeichen 3 O 235/05) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 09.08.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Berufung fehlt es an der gem. § 114 ZPO für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte könnte sich wegen der Verfügungen, die auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Weisungen des Schuldners beruhten, nur dann nicht auf § 82 InsO berufen, wenn ihr die Insolvenzeröffnung positiv bekannt gewesen wäre. Fahrlässige, auch grob fahrlässige Unkenntnis schließt den Schutz des § 82 InsO nicht aus (MünchKommlnsO-Ott/Vuia, 2. Aufl., § 82, Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, ob und ggf. welche Maßnahmen die Beklagte hätte treffen können oder müssen, um von der Eröffnungsentscheidung Kenntnis zu erlangen. Eine dahingehende Obliegenheit hat auch der Bundesgerichtshof in dem von dem Kläger zitierten Urteil vom 15.12.2005 (NJW-RR 2006, 771) nicht angenommen; der Senat ist vielmehr für das Revisionsverfahren von der von dem dortigen Kläger behaupteten Kenntnis von Vorstandsmitgliedern und anderen Wissensvertretern der beklagten Bank ausgegangen und hat allein auf dieser Sachverhaltsgrundlage detaillierte Darlegungen dazu verlangt, welche Organisationsstrukturen die Bank geschaffen habe, um entsprechende Informationen "aufzunehmen" und intern weiterzugeben.
Eine derartige positive Kenntnis eines Organs oder Wissensvertreters der Beklagten liegt nicht vor.
Der Beklagten ist der Beweis gelungen, dass bis zum Erhalt des Schreibens des Klägers vom 18.11.2004 kein Mitarbeiter der kontoführenden Filiale in Burg von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wusste. Das Landgericht hat dies aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen nicht und werden mit der Berufung auch nicht vorgebracht.
Dass sonstige Mitarbeiter der Beklagten die erforderliche Kenntnis gehabt hätten, ist nicht feststellbar. Die Beklagte behauptet, sie habe angesichts der anderenfalls entstehenden immensen Personal- und Sachkosten davon abgesehen, die "papierhaften Veröffentlichungsblätter" auf ihre Kunden betreffende Insolvenzeröffnungen durchsuchen zu lassen. Selbst wenn ihr der Beweis dessen nicht gelänge, sondern sich die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung des Klägers bestätigte, die Beklagte beziehe den Bundesanzeiger und habe Mitarbeiter, die ihn läsen und die veröffentlichten Informationen weiter gäben, folgte daraus nicht, dass ein Mitarbeiter auch und gerade die den Schuldner - einen Verbraucher, nicht etwa einen möglicherweise bekannteren Gewerbetreibenden - betreffende Mitteilung bewusst zur Kenntnis genommen hätte. Das wäre aber erforderlich, bevor geprüft werden müsste, ob hinreichende Vorkehrungen getroffen waren, die entsprechende Information bankintern weiterzugeben.
Fundstellen
NZI 2008, 21 |
ZInsO 2008, 44 |