Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen 14c O 216/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.02.2008; Aktenzeichen VIII ZB 3/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 29.8.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 7.700 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 29.8.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 7.700 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin befasst sich mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung. Der Beklagte war für sie in der Zeit vom 1.1.bis 23.11.2003 als Handelsvertreter tätig.

Grundlage der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin war zunächst ein am 4.12.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 geschlossener sog. Mitarbeitervertrag. Dieser wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch einen am 30.1.2002 geschlossenen sog. Consultant-Vertrag ersetzt. Nach § 1 dieses Vertrages sollte der Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender i.S.v. §§ 84 f. HGB tätig sein und die Kunden der Klägerin beraten und ihnen MLP-Dienstleistungentungen sowie Finanzprodukte vermitteln. Dabei durfte er gem. § 2 des Vertrages hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein und nur deren Dienstleistungen und von ihr freigegebene Finanzprodukte vermitteln. Für seine Tätigkeit sollte der Beklagte gem. § 6 des Vertrages Provisionen und Honorare erhalten. Nach § 6 Ziff. 5 des Vertrages stellte die Klägerin dem Beklagten längstens drei Jahre einen monatlichen pauschalen Vorschuss auf die zu verdienenden Provisionen als zunächst zinsloses Darlehen zur Verfügung, um ihn bei der Existenzgründung finanziell zu unterstützen. Die Höhe des Vorschusses ist in dem "Consultant-Vertrag" - wie in dem ursprünglichen "Mitarbeitervertrag" - mit 2.800 EUR angegeben. Bei Vertragsabschluss war übersehen worden, dass der ursprüngliche "Mitarbeitervertrag" durch Vereinbarung vom 4.12.2001 abgeändert und der bereits nach dem "Mitarbeitervertrag" zu zahlende monatliche Provisionsvorschuss mit Wirkung zum 1.1.2002 auf 3.600 EUR erhöht worden war. Letztere Vereinbarung sollte auch unter der Geltung des neuen Vertrages ihre Gültigkeit behalten. Die Rückführung des Darlehens sollte gem. § 6 Ziff. 7 des "Consultant-Vertrages" durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen. Nach § 6 Ziff. 10 des Vertrages sollte der Beklagte im Falle seines Ausscheidens verpflichtet sein, 50 % eines noch bestehenden Provisionsvorschusssaldos zurückzuzahlen, während ihm die weiteren 50 % erlassen waren. Als Gegenleistung für diesen Erlass verzichtete der Beklagte nach § 6 Ziff. 11 des Vertrages auf 50 % seiner nach seinem Ausscheiden noch verdienten Provisionen. Wegen der weiteren Einzelheiten des sog. Consultant-Vertrages wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Vertragsablichtung verwiesen.

Im Oktober 2002 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zum 23.11.2002.

Der Beklagte erhielt für die Monate Januar bis September 2002 Provisionsvorschüsse i.H.v. insgesamt 32.400 EUR. Einen weiteren Vorschuss i.H.v. 3.600 EUR erhielt er im Oktober 2002. Außerdem erhielt der Beklagte noch von der Klägerin im Monat November 2002 3.591,49 EUR, im Monat Dezember 2002 3.539,04 EUR und im Monat Januar 2003 3.512,70 EUR ausgezahlt. Im Zeitraum Januar bis November 2002 verdiente der Beklagte nach den Angaben der Klägerin Provisionen i.H.v. insgesamt 11.039,60 EUR. In den letzten Monaten des Vertragsverhältnisses der Parteien verdiente er hierbei folgende Provisionen:

Mai 2002 1.070,22 EUR

Juni 2002 1.005,42 EUR

Juli 2002 72,47 EUR

August 2002 533,80 EUR

September 2002 6.615,54 EUR

Oktober 2002 -206,36 EUR.

Im November 2002 erwirtschaftete der Beklagte keine Provisionen.

Mit ihrer vor dem LG Düsseldorf erhobenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten u a. die Rückzahlung der Provisionsvorschüsse, soweit diese nicht durch Verrechnung mit vom Beklagten verdienten Provisionen abgegolten oder von dem Erlass gem. § 6 Ziff. 11 des Vertrages erfasst sind. Wegen der genauen Berechnung und Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift vom 18.11.2005 (Bl. 5 f. GA) verwiesen.

Der Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit gerügt und geltend gemacht, er sei nicht selbständiger Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. Jedenfalls sei aber nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG die Zuständigkeit der ArbG gegeben.

Die Klägerin hingegen ist der Ansicht gewesen, dass der Beklagte selbständiger Handelsvertreter gewesen sei und auch eine Zuständigkeit der ArbG nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht gegeben sei. Die Bezugsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei überschritten, da der Beklagte während der letzten sechs Monate seiner ...

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