Normenkette
AktG §§ 18, 23 Abs. 5 S. 1, §§ 121, 121 Abs. 3, 3 S. 2, §§ 123, 123 Abs. 2-3, § 124 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 134 Abs. 3 S. 2, §§ 131, 131 Abs. 1 S. 1, §§ 135, 135 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 2 Sätze 3-4, Abs. 6, § 241 Nr. 1, § 243 Abs. 1, 4, § 319 Abs. 5-6, 6 Sätze 1-2, § § 327 a ff., § 327a Abs. 1 S. 1, § 327e Abs. 2, § 327c Abs. 2, 2 S. 3, Abs. 3-4, §§ 327d, 327f Abs. 1; WpHG §§ 21, 21 Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 1a, §§ 22, 22 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 28; ZPO § 349 Abs. 3, § 538 Abs. 1; HGB § 17 Abs. 1; WpÜG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; WpüG § 35 Abs. 1-2; WpÜG § 59; SpruchG § 2
Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 20.08.2008) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1., 4. bis 13) gegen den am 20. August 2008 verkündeten Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Beschluss richtet.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten selbst.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Hauptversammlung der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 14. 02. 2008 beschloss in ihrem einzigen Tagesordnungspunkt, die Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von 3,61 Euro je Stückaktie der Antragstellerin auf den Hauptaktionär, die J. Verwaltungs GmbH zu übertragen. Gegen den Übertragungsbeschluss haben insgesamt 14 Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht Krefeld erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Anfechtungsklagen das vorliegende Freigabeverfahren nach § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 S. 1 AktG eingeleitet. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.08.2008 dem Freigabeantrag stattgegeben und festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen dessen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Darstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
Gegen den Freigabebeschluss des Erstgerichts wendet sich ein Großteil der Antragsgegner mit den vorliegenden sofortigen Beschwerden.
Sie rügen, die Kammer für Handelssachen sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil sie ohne ihre ehrenamtlichen Mitglieder entschieden habe.
Ein Teil der Beschwerdeführer rügt den vom Landgericht zu Grunde gelegten Maßstab für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der von ihnen erhobenen Klagen. Sie sind der Ansicht, dass bereits, wenn einzelne Rechtsfragen streitig sind, von einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht auszugehen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht den vorgebrachten Verfahrensfehlern kein Gewicht beigemessen; die Erwägung, diese seien im Rahmen einer neuen Hauptversammlung korrigierbar, finde im Gesetz keine Stütze.
Die Beschwerdeführer wiederholen und vertiefen ihren Vortrag dazu, die Einladung zur Hauptversammlung sei mangelhaft wegen unterbliebener/unrichtiger Darstellung der Vollmachtsform des § 135 AktG für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen. Die Frage, ob die Schriftform der Vollmacht für diese Vertreter satzungsdispositiv sei, werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Jedenfalls die Verwahrung der Vollmachtsurkunde habe die Antragstellerin nicht verlangen dürfen.
Die Einberufung sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil die Antragstellerin bei der Einladung den unzutreffenden Eindruck geweckt habe, die nach § 327 c Abs. 3 und 4 AktG auszulegenden Unterlagen könnten ohne Einschränkung jederzeit heruntergeladen werden. Dies sei jedoch bei den Bewertungsunterlagen und dem Prüfbericht nicht der Fall gewesen. Das Landgericht habe nicht unterstellen dürfen, die Antragstellerin wäre der Aufforderung eines Aktionärs, ihm das Bewertungsgutachten und den Prüfbericht individuell zu übermitteln, ohne Nachweis seiner Berechtigung nachgekommen.
Die Hauptaktionärin habe ihr Stimmrecht verloren, weil sie ihren Meldepflichten nach §§ 21, 22 WpHG nicht vollständig nachgekommen sei. Der Befreiungsbescheid der BaFin vom 04. 02. 2004 habe unter einer Bedingung gestanden, deren Eintritt nicht nachgewiesen sei. Die Umfirmierung der Hauptaktionärin sei erst nach der Aktienübertragung und nach dem Übertragungsverlangen vom 06. 11. 2007 angezeigt worden.
Die Beschwerdeführer rügen, ihre Auskunftsrechte seien in der Hauptversammlung verletzt worden. Das Landgericht habe sie wegen unzureichend beantworteter Fragen nicht auf das Spruchverfahren verweisen dürfen, weil etwa die Frage nach dem letzten Jahresabschluss der J.-Verwaltungs-GMBH die Bonität der Hauptaktionärin und Nachbesserungsschuldnerin betroffen habe. Das Landgericht habe willkürlich eine Verwirkung des Fragerechts angenommen.
Das Übertragungsverlangen der Hauptaktionärin sei mangelhaft, weil der Übertragungs- und Prüfungsbericht unvollständig gewesen sei; der außerbörsliche Vorerwerb v...