Verfahrensgang
AG Viersen (Aktenzeichen 8 II 7/91 WEG) |
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 181/93) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15. Mai 1991 zu TOP 11 (Bau einer Garage) zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des dritten Rechtszuges – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 28.000,00 DM.
Der Geschäftswert für die Vorinstanzen wird – abändernd – ebenfalls auf 28.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 7 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Anlage L.straße … a und … b in V.. Der Beteiligte zu 8 ist Verwalter.
Nach der Teilungserklärung vom 30.03.1966 (Blatt 13 ff d.A.) gehört zu jeder Wohnung ein Speicherverschlag und ein Kraftfahrzeugeinstellplatzanteil. In der Gemeinschaftsordnung ist in § 12 hinsichtlich der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums bestimmt, daß – abgesehen von den Kapitalkosten (Zinsen, Tilgungen und Nebenkosten der einzelnen Grundpfandrechte) – alle übrigen in § 10 aufgeführten Kosten von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen seien, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt sei (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung haben die Miteigentümer die Verwalterkosten zu gleichen Teilen zu tragen, nach Ziffer 4 sollten Wassergeld und Stromkosten nach Personen und Zimmerzahl abgerechnet und der Anteil an der Instandhaltungsrückstellung für jeden Miteigentümer nach Wohnfläche berechnet werden. Schließlich ist in Ziffer 6 geregelt, daß die Miteigentümer diese Bestimmungen des § 12 mit 2/3 Mehrheit ändern können, soweit nicht verbindliche Vereinbarungen, insbesondere mit den Grundpfandgläubigern, entgegenstünden.
Bereits im Zuge der Errichtung des Gebäudes haben der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 2 und der Beteiligte zu 5 ihre Speicherverschläge „ausgebaut”. Der Beteiligte zu 2 nutzt diesen Raum ebenso wie sein Rechtsvorgänger als zahntechnisches Labor. Ferner haben fünf Wohnungseigentümer beim Bau des Hauses auf eigene Kosten auf den dafür vorgesehenen Einstellplätzen Fertiggaragen errichtet.
In der Folgezeit haben die Wohnungseigentümer den Verteilungsschlüssel für die Abrechnung des Wasserverbrauchs, der Heizkosten, der Gebäudereinigung und der Allgemeinbeleuchtung geändert bzw. neu festgelegt.
In der Versammlung vom 15.05.1991 faßten die Wohnungseigentümer unter TOP 1 bis 10 verschiedene Beschlüsse betreffend Einzelposten aus der Jahresabrechnung 1986 und die Gesamtabrechnung für die Betriebskosten der Jahre 1987 und 1990 und den Wirtschaftsplan 1991/1992. Unter TOP 11 bis 13 lehnten sie mit Mehrheit Anträge der Beteiligten zu 1, die Errichtung einer weiteren Garage im Hof und den Ausbau ihres Speicherabteils zu genehmigen sowie die Betriebskosten nach Maßgabe der ursprünglichen Teilungserklärung abzurechnen und alle die Teilungserklärung ändernden Beschlüsse aufzuheben, ab. Schließlich wurde unter TOP 14 beschlossen, den Verwalter zu beauftragen, die Gebäudereinigung (neu) zu organisieren.
Die Beteiligten zu 1 haben sämtliche Beschlüsse angefochten. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß
- der Beteiligte zu 8 verpflichtet ist, die Betriebskosten der Jahre 1986 bis 1990 und die Instandhaltungskosten und Heizkosten gemäß den Bestimmungen der Teilungserklärung vom 30.06.1966 abzurechnen und den Wirtschaftsplan 1991/92 neu zu erstellen,
- die von den Beteiligten (Rechtsvorgängern) zu 2 und 5 in den Speicherverschlägen errichteten Wohnräume der Gemeinschaftsordnung widersprechen und zu beseitigen seien, hilfsweise, daß sie – die Beteiligten zu 1 – ihrerseits ebenfalls das Speicherabteil zu einer Wohnung ausbauen dürfen, hilfsweise, daß sie durch neuen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem Antrag auf Ausbau des Speicherabteils neu zu bescheiden seien,
- daß der Beteiligte zu 8 hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1986 bis 1990 nicht wirksam entlastet ist.
Sie haben vorgetragen, § 12 der Gemeinschaftsordnung sei bisher nicht einstimmig geändert worden, nur so könne aber ein anderer Verteilungsschlüssel begründet werden. Die Speicherverschläge der Wohnungen der Beteiligten zu 2 und 5 seien ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer ausgebaut worden, durch den Ausbau entstünden neue anteilige Verbrauchskosten, die nicht entsprechend erfaßt würden. Die Miteigentumsanteile müßten daher anderweitig festgesetzt werden. Schließlich seien ihre eigenen Anträge bezüglich Speicher und Garage zu Unrecht abgelehnt worden.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr Begehren weiter. Die Beteiligten zu ...