Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt sich aus dem Gesuch des überlebenden Ehegatten unmissverständlich, dass er die Umschreibung eines Hofgrundstücks ohne Beibringung eines Hoffolgezeugnisses im Wege der Grundbuchberichtigung auf der Basis vom ihm insoweit für ausreichend erachteter Gegebenheiten (hier: im Grundbuch eingetragener Hofvermerk; vereinbarte Gütergemeinschaft im Ehe- und Erbvertrag; hierdurch entstandener Ehegattenhof) aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach seinem verstorbenen Ehegatten gem. § 8 HöfeO erstrebt, so darf das Grundbuchamt dem Antragsteller nicht durch Zwischenverfügung die Vorlage einer Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgeben, dass der in Rede stehende Hof Ehegattenhof im Sinne der hofrechtlichen Vorschriften ist oder war.

2. Darüber, ob ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, hat nicht das Grundbuchamt zu befinden, sondern im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens das zuständige Landwirtschaftsgericht, das ggf. das Grundbuchamt um Eintragung des Ehegattenhofs ersucht.

 

Normenkette

GBO §§ 18, 22; HöfeO § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 2 S. 3; HöfeVfO §§ 3, 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1b, § 12

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen Uedem Blatt 142)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26.3.2014 wird die Zwischenverfügung des AG Kleve - Grundbuchamt - vom 21.3.2014 aufgehoben.

 

Gründe

I. Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes war der am 26.8.2011 verstorbene Ehemann der Beteiligten. Er ist gemäß dem zu Urk.-R.-Nr. 1457/1987 des Notars P. in Moers errichteten Ehe- und Erbvertrag vom 11.11.1987, eröffnet zu Aktenzeichen 17 IV 761/11 des AG Kleve, allein von der Beteiligten mit der er in ehelicher Gütergemeinschaft gelebt hatte, beerbt worden.

Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der UR.-Nr. 1531/2013 vom 9.12.2013 des Notars L. in Goch, den Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung auf sie umzuschreiben.

Die Beteiligte macht geltend, durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft sei ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung entstanden (was zwar nicht im Grundbuch vermerkt ist, rechtlich aber Bestand hatte."). Bei einem Ehegattenhof trete gem. § 8 der Höfeordnung eine gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten ein; ein Hoffolgezeugnis sei nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 21.3.2014 zur Erledigung binnen eines Monats die Beseitigung eines wie folgt beschriebenen Eintragungshindernisses aufgegeben:

Der Erbfolgenachweis nach § 8 HöfeO zu ihren Gunsten sei nicht erbracht. Der Hofvermerk sei gem. § 6 HöfeO in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen; eingetragener Eigentümer sei der am 26.8.2011 verstorbene Ehemann der Beteiligten. Ob die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft mit Ehe- und Erbvertrag vom 11.11.1987 (URz. 1457/1987, Notar P. in Moers) sich mit der im Antrag behaupteten Folge dahin auswirke, dass der Hof seitdem Ehegattenhof sei, entziehe sich der Prüfung des Grundbuchamts; es sei im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens des Landwirtschaftsgerichts zu entscheiden, ob ein Hof Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war (§ 11 Abs. 1 Buchst, b) HöfeVfO). Deshalb könne die sich aus § 8 HöfeO ergebende gesetzliche Erbfolge hier nicht festgestellt werden.

Dagegen hat sich die Beteiligte beschwert und geltend gemacht, der Erbfolgenachweis sei, entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes, erbracht. Insbesondere verlange § 8 HöfeO keinen Erbnachweis, sondern lege eine gesetzliche Erbfolge fest. Im Grundbuch des AG Kleve von Uedem Blatt 142 stehe der Erblasser als Alleineigentümer eingetragen; im Grundbuch sei der Hofvermerk eingetragen; dies begründe gem. § 5 HöfeVfO bereits die Vermutung, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt.

Aufgrund der durch Ehevertrag von 1987 zwischen dem Erblasser und der Beteiligten vereinbarten Gütergemeinschaft sei ohne Zutun der Eheleute ein Ehegattenhof entstanden; bei vorherigem Bestehen eines Hofes im Sinne der Höfeordnung entstehe ein Ehegattenhof nämlich nicht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks, sondern kraft Gesetzes. § 8 HöfeO knüpfe allein an die Eigentumsverhältnisse an. Gesetzliche Konsequenzen unter Anwendung der HöfeO habe das Grundbuchamt zu prüfen. Ein Feststellungsverfahren sei nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.4.2014 nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

1. Nach § 8 Abs. 1 HöfeO fällt bei einem Ehegattenhof der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

Die Erbringung des Nachweises, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Hof um einen Ehegattenhof handelt, durfte das Grundbuchamt der Beteiligten nicht als Beseitigung eines entsprechenden Ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge