Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 373/97) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR 72/97 WEG) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 teilte durch notarielle Teilungserklärung vom 5.1.1995 sein Grundeigentum in Wohnungseigentum auf. Von den vier Wohneinheiten behielt er das Sondereigentum an der im ersten Obergeschoß liegenden Wohnung mit 14.404/52.763 Miteigentumsanteil sowie das Teileigentum an den im Keller als „Schwimmbad” bezeichneten Räumlichkeiten mit 9840/52.763 Miteigentumsanteil. Diese Räumlichkeiten sind bisher nicht ausgebaut worden; sie verfügen weder über, einen Wasseranschluß noch sind sie an die Heizungsanlage angeschlossen.
In § 8 Abs. 2 der Teilungserklärung sind die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums wie folgt geregelt:
„Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und die Kosten eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu den übrigen Miteigentumsanteilen zu tragen, soweit sich nicht aus angebrachten technischen Meßgeräten, wie zum Beispiel für den Stromverbrauch und den Verbrauch an Heizwärme eine andere Verteilung ergibt. Die Wohnungseigentümer können auch eine andere Verteilung beschliessen, wenn dies nach der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums, einer ordnungsmäßigen Verwaltung und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Jedoch sind hierbei die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in Höhe von mindestens 50% nach dem erfaßten Wärmeverbrauch, der Rest nach der Wohn- oder Nutzfläche je Wohnungseigentum, im übrigen entsprechend den Bestimmungen der Heizkostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verteilen.”
In der Eigentümerversammlung vom 28.4.1997 faßten die Beteiligten unter TOP 02.1 mehrheitlich folgenden Beschluß:
„Änderung/Neuregelung der Verteilungsweise aller Lasten und Kosten (siehe auch Teilungserklärung)
Die Umlageschlüssel ergeben sich aus der Teilungserklärung und sollen weiterhin Bestand haben. Er wird die Heizkostenfirma A. in W. mit der erforderlichen Heizkostenabrechnung ab 1997 beauftragt.”
Darüber hinaus wurden in der Eigentümerversammlung die Einzel- und Gesamtwirtschaftspläne 1997 beschlossen. Dabei ist bei der Kostenermittlung für den Beteiligten zu 1 auch sein Miteigentumsanteil an dem „Schwimmbad” berücksichtigt worden.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. Er meint, es sei nicht sachgerecht mit Kosten für einen Miteigentumsanteil belastet zu werden, der keinerlei Verbrauchskosten verursache und auch im übrigen nicht genutzt werde.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die Beschlüsse zu TOP 02.1 und 03.3 für Heizung, Wasser und Abfallbeseitigung hinsichtlich eines 9.840/52.763 Miteigentumsanteils für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 1 mit seiner weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 2 entgegengetreten sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG).
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Antrag des Beteiligten zu 1, den Beschluß zu TOP 02.1 für ungültig zu erklären, sei bereits unzulässig. Insoweit handele es sich um einen lediglich die Gemeinschaftsordnung wiederholenden, mithin deklaratorischen Beschluß, der – würde er für ungültig erklärt – die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 nicht verbessern würde. Lege man den Antrag dahin aus, daß der Beteiligte zu 1 die Änderung der Gemeinschaftsordnung erstrebe, sei ein solcher Antrag unbegründet. Auf eine Änderung des in der Gemeinschaftsordnung geregelten Verteilungsschlüssels habe er keinen Anspruch, weil keine außergewöhnlichen Umstände gegeben seien, die ein Festhalten an der von dem Beteiligten ursprünglich selbst gewählten Regelung als grob unbillig erscheinen lassen, § 242 BGB. Infolgedessen sei auch nicht der Wirtschaftsplan teilweise für ungültig zu erklären.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Der Antrag des Beteiligten zu 1, den Beschluß der Wohnungseigentümer zu TOP 02.1 für ungültig zu erklären, ist – wie bereits das Landgericht ausgeführt hat – unzulässig, da es sich lediglich um einen die Regelung der Gemeinschaftsordnung bestätigenden Beschluß mit deklaratorischem Charakter handelt. Der Antrag ist aber dahin auszulegen, ...