Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 24.04.1979; Aktenzeichen 2 T 25/79)

AG Wesel (Aktenzeichen 5 II 19/78 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen und den Antragsgegnern ihre im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Mitglieder einer in zweigeschossiger Bauweise errichteten Wohnungseigentumsanlage, die aus acht Eigentumswohnungen besteht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier nebeneinander im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen, den Beteiligten zu 2 und 3 gehören die beiden darüber befindlichen Wohnungen.

Zu den Wohnungen im ersten Obergeschoß gehören Terrassen, deren Böden teilweise die Decken der darunter befindlichen Wohnungen bilden, teilweise darüber hinaus ragen und die Terrassen der Parterrewohnungen überdachen.

Der Boden der Terrassen im Obergeschoß besteht aus einer durchgehenden Betonplatte, einer Dämmschicht und einer ebenfalls durchgehenden Gummifolie. Hierauf ist ein Stelzenlager aufgebracht, auf dem als oberste Schicht den Bodenbelag bildende Waschbetonplatten lose aufliegen. Wasser fließt durch die offenen Fugen zwischen diesen Platten, sammelt sich auf der Gummifolie und wird von dort aus durch insgesamt zwei Abflüsse abgeleitet.

Die Antragstellerin hat unter Berufung auf das im Beweissicherungsverfahren des Amtsgerichts Wesel – 4 H 22/78 erstattete Gutachten des Sachverständigen B. vom 19. September 1978 geltend gemacht: Die Terrassenfolie sei im Bereich der zu den Wohnungen der Beteiligten zu 2 und 3 gehörenden Terrassen beschädigt, so daß es zu Feuchtigkeitsschäden am Sondereigentum und an Einrichtungsgegenständen in den ihr gehörenden Wohnungen gekommen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die Terrassen und die darauf aufgebrachte Folienabdeckung gehörten zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungsinhaber und sei deshalb auf deren Kosten instandzusetzen.

Sie hat beantragt festzustellen,

  1. daß die Beteiligten zu 2 und 3 verpflichtet sind, den Terrassenbelag und die darunter liegende Gummiwanne so abzudichten, daß kein Wasser mehr in die der Antragstellerin gehörenden Wohnungen dringen kann,
  2. hilfsweise, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft K. 36–38 verpflichtet ist, den Terrassenbelag und die darunter liegende Gummiwanne so abzudichten, daß Wasser in die der Antragstellerin gehörenden im Erdgeschoß liegenden Wohnungen nicht eindringen kann.

Die Beteiligten zu 2, 3 und 7 haben beantragt,

den Hauptantrag zurückzuweisen.

Sie haben den Hilfsantrag unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt und im übrigen geltend gemacht, die Folie auf den Obergeschoßterrassen gehöre als Teil der Isolierung zum gemeinschaftlichen Eigentum und sei deshalb auf Kosten der Gemeinschaft instandzusetzen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang auf § 2 a der Teilungserklärung berufen:

„Innerhalb der Wohnungen gehören zum Sondereigentum der Wohnungserbbauberechtigten:

a) der Fußbodenbelag und Deckenputz, sowie der Verputz oder die Verkleidung der Wände, auch soweit die Wände gemeinschaftliches Eigentum sind; … Alle Gebäudeteile, die nicht entsprechend den vorstehenden Erklärungen und in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan im Sondereigentum stehen, sind gemeinschaftliches Eigentum”.

Sie haben hieraus hergeleitet, daß zum Sondereigentum nur der Fußbodenbelag innerhalb der Wohnungen gehöre, nicht jedoch der Belag der den Wohnungen vorgelagerten Terrassen.

Im übrigen sei nicht geklärt, wo die Undichtigkeiten an der Gummiwanne aufgetreten seien.

Dem haben sich die Beteiligten zu 4 angeschlossen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten durch seinen Beschluß vom 24. November 1978 den Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag entsprochen.

Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 6. Dezember 1978 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens am 20. Dezember 1978 sofortige Beschwerde eingelegt, um deren Zurückweisung die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 7 bitten. Sie haben sich weiter darauf berufen, daß die Eigentümerversammlung am 13. Januar 1979 einstimmig beschlossen hat:

„Zu den Terrassenschäden wurde wie folgt beschlossen:

Vorauszahlung je Wohneinheit von DM 2000.00 zu leisten. (altes Verw.Kto.)

Ges. Vorauszahlung

DM

16.000,00

Rechnung X DM

?

Entnahme a.d. Rücklage

4.000.00

Summe:

20.000,00.

Der Unterschiedsbetrag lt. Rechnung wird anteilig umgelegt.”

Demgegenüber hat die Antragstellerin geltend gemacht und belegt, sie habe die ihr nach dem Beschluß obliegende Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet. In der Versammlung am 13. Januar 1979 sei beschlossen worden, daß die Reparatur zunächst in Auftrag gegeben werden solle, wobei alle Wohnungseigentümer einen gewissen Betrag vorschießen sollten. Je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens werde dann über die endgültige Kostenverteilung entschieden werden.

Das Landgericht hat die sofortige Beschw...

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