Leitsatz (amtlich)
Hat eine Vertragspartei der anderen ein bindendes befristetes Angebot auf Abschluss von Kaufverträgen gemacht und sind die aus den Kaufverträgen erwachsenden Übereignungsansprüche durch Vormerkung gesichert worden, so bedarf es, wenn die Parteien die Annahmefrist verlängern und die Übereignungsansprüche nach wie vor durch Vormerkung gesichert sehen wollen - ohne dass es hierbei auf die Rechtsprechung des BGH zur sog. Wiederaufladung einer Vormerkung ankommt - weder einer Ergänzung der Bezugnahme im Eintragungsvermerk im Grundbuch, noch eines Klarstellungsvermerks.
Normenkette
BGB §§ 873, 879 Abs. 2, § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 1 S. 1, § 892 Abs. 2; GBO § 44 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Kleve (Beschluss vom 11.09.2012; Aktenzeichen WA-269-3) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird - mit Hauptantrag und Hilfsantrag - zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. einerseits und die Beteiligten zu 2. und 3. andererseits schlossen am 3.12.2001 einen u.a. den im hiesigen Beschlusseingang genannten Grundbesitz betreffenden notariell beurkundeten Vertrag über die Verpflichtung zum Abschluss von Kaufverträgen. Zum einen (Ziff. III. des Vertrages) machte die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. den beiden anderen Beteiligten ein bis zum Ablauf des 31.12.2011 befristetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages (Anlage I des Vertrages) für den Fall, dass eine bestimmte Abgrabungsgenehmigung erteilt werde; sollte diese nicht bis zum bezeichneten Fristablauf vorliegen, verpflichteten sich die Beteiligten u.a., Verhandlungen über die Verlängerung der Annahmefrist zu führen. Sodann hieß es:
"Zur Sicherung des Übereignungsanspruchs bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erschienenen zu 2) und 3) in dem in Ziff. 1. der Anlage I näher bezeichneten Beteiligungsverhältnis bei den in Ziff. 1. der Anlage I im einzelnen bezeichneten Parzellen oder deren Fortschreibungen."
Zum anderen (Ziff. IV. des Vertrages) erfolgte durch die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. ein Angebot zum Abschluss eines - inhaltlich anderen - Kaufvertrages (Anlage II des Vertrages), das nur dann angenommen werden können sollte, wenn durch Zeitablauf oder durch bestandskräftigen Bescheid über die Ablehnung der von den Erschienenen zu 2) und 3) beantragten Abgrabungsgenehmigung feststehe, dass das erste Angebot nicht angenommen werde. In diesem Zusammenhang hieß es:
"Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erschienenen zu 2) und 3) wird in dem in Ziff. II genannten Kaufvertrag ... [Vertrag, mit dem die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. ihrerseits die vertragsgegenständlichen Grundstücke teilweise, darunter den im hiesigen Beschlusseingang genannten Grundbesitz, erwarb] bewilligt und beantragt werden.
Vorsorglich bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erschienenen zu 2) und 3) bei den in Ziff. 1. der Anlage II dieses Vertrages genannten Parzellen in dem dort angegebenen Beteiligungsverhältnis ..."
In Abt. II lfd. Nr. 1 wurde am 14.11.2002 in dem eingangs bezeichneten Grundbuch eingetragen:
"Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für
a) die N. K. - und S. GmbH in Rees, zu 36/100,
b) die H. GmbH & Co. KG in Wesel, zu 64/100.
Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 3.12.2001 ... im gleichen Rang mit den Rechten Abt. III lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragen ...".
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.2.2011 (UR-Nr. xxx des Verfahrensbevollmächtigten) vereinbarten die Beteiligten zu 1. bis 3. eine Klarstellung zu der im Vertrag von 2001 angesprochenen Abgrabungsgenehmigung (Ziff. II.1.), außerdem (Ziff. II. 2.), die im Vertrag von 2001 unter Ziff. III. b), 1. Abs. vereinbarte Frist bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Hernach erklärten sie nach ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf die vorstehend wiedergegebene Vormerkung:
"Die Erschienenen sind sich einig, dass die vorgenannten Auflassungsvormerkungen auch die in diesem Vertrag vereinbarten Übereignungsansprüche der Erschienenen zu 2) und 3) sichern. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der vorstehenden Inhaltsänderung der gesicherten Ansprüche bei den vorgenannten Auflassungsvormerkungen in den jeweiligen Grundbüchern."
Mit am 27.12.2011 bei Gericht eingegangener Schrift hat der Verfahrensbevollmächtigte für die Beteiligten u.a. die Eintragung der Inhaltsänderungen gem. Ziff. II. der Urkunde von 2011 bei dem Recht Abt. II lfd. Nr. 1 beantragt. Nach eingehendem Austausch von Rechtsansichten hat das Grundbuchamt diesen Antrag durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem für die Beteiligten zu 2. und 3. eingelegten Rechtsmittel, mit dem er hilfsweise beantragt, auf dem bei den Grundakten befindlichen Vertrag vom 3.12.2001 einen Hinweis auf den Vertrag vom 15.1.2011 zu vermerken.
Mi...