Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 23/20) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus demUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 (Az.: 4b O 23/20) hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I, II, VI, VII des Tenors) - erforderlichenfalls gegen in das Ermessen des Senatsgestellte Sicherheitsleistung - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Landgerichts (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist unbegründet.
1. Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13.01.2016 - 15 U 65/15, BeckRS 2016, 1679 Rn. 2; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 1680 Rn. 2; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls, jeweils m.w.N.).
Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 3; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680 Rn. 3; Beschl. v. 09.06.2016 - I-15 U 26/16, BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls).
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. z.B. Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 4; BeckRS 2016, 1680 Rn. 4; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls; Beschl. v. 02.12.2019 - 2 U 48/19, GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27).
Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt im Allgemeinen ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], Beschl. v. 05.08.2019 - I-2 U 35/19, GRUR-RS 2019, 24918 Rn. 5; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 30). Denn zum einen ist es nicht Zweck des Verfahrens nach §§ 707, 719 ZPO, das Berufungsverfahren komplett vorwegzunehmen und in seinem Rahmen die Erfolgsaussicht der anhängigen Berufung abschließend zu klären. Es dient vielmehr dazu, solchen Entscheidungen ihre vorläufige Vollstreckbarkeit zu nehmen, die sich bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig nicht haltbar erweisen. Zum anderen beruht der Grundsatz, dass eine Einstellung nur dann geboten ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil v...