Leitsatz (amtlich)
1. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts.
3. Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts.
3. Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvorauszahlung.
Normenkette
GKG § 41
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 554/08) |
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Streitwertbeschluss der Kammer vom 27.8.2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Der Streitwert für den Räumungsantrag wird auf 9.996 EUR (= 12 × 700 EUR × 19 % MWSt.) und für den Vergleich auf 18.088 EUR (= 9.996 EUR + 6.378 EUR + 1.713,60 EUR) festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 68 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so ist das gem. § 41 Abs. 2 GKG für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend. Der maßgebliche Jahresbetrag ist aus dem höchsten Entgelt zu errechnen, wenn das Entgelt - wie hier gem. § 3 Abs. 2 MV (die höchste Staffel beträgt 700 EUR) - aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist (BGH, Beschl. v. 21.9.2005, NZM 2005, 944 - XII ZR 256/03). Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG zählen zum Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch die Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Vom Entgeltbegriff werden grundsätzlich alle Leistungen umfasst, die der Mieter, Pächter oder Nutzer von Gesetzes wegen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die Gebrauchsüberlassung zu erbringen hat. Hierzu gehört auch die auf die Miete zu zahlende Mehrwertsteuer (BGH, Beschl. v. 2.11.2005, GuT 2006, 81 = ZMR 2006, 190 - XII ZR 137/05). § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Abs. 1 verwiesen wird (BGH, Beschl. v. 30.10.2007, NZM 2007, 935 - VIII ZR 163/07). Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts (Senat, OLGR 2005, 74).
Hieran gemessen beträgt der Streitwert für den streitgegenständlichen Räumungsantrag 9.996 EUR. Bei dem für die Betriebskosten in § 3 Abs. 2 MV ausgewiesenen Betrag von 120 EUR monatlich handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern um eine abzurechnende Vorauszahlung. Gemäß § 3 Abs. 2 MV ist neben der Miete monatlich ein Betrag von 120 EUR als Betriebskostenvorschuss gem. Abs. 3 zu entrichten. Dieser enthält eine Aufzählung der Betriebskosten und den Zusatz, dass die Betriebskosten in der vereinbarten Kaltmiete nicht enthalten sind. § 4 Abs. 2 MV regelt schließlich, dass die Heiz- und Betriebskosten gem. § 3 in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben werden und jährlich mit dem Mieter abzurechnen sind. Damit haben die Parteien bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB eine Abrechnung der in § 3 Abs. 3 MV genannten Betriebskosten vereinbart, so dass es sich bei dem Betrag von 120 EUR um eine bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigende Betriebskostenvorauszahlung handelt.
Bei verständiger Würdigung erfasst die Beschwerde auch den für den Vergleich festgesetzten Streitwert, da dort der Wert für den Räumungsantrag ebenfalls mit 10.281,60 EUR (statt richtig 9.996 EUR) berücksichtigt wurde.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
AGS 2009, 600 |
GuT 2009, 321 |