Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 02.09.2015)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2015; Aktenzeichen StB 15/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 2.9.2015 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen für das Teilgutachten vom 29.5.2015 wird auf 1.500 EUR festgesetzt. Der weiter gehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht nur in Höhe des gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2014 angeforderten Auslagenvorschusses von 1.500 EUR. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Maßgeblich ist insoweit der Bruttobetrag; der Auslagenvorschuss dient gerade dazu, die gesamte Vergütung einschließlich Umsatzsteuer abzudecken.

Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Dies hat der Sachverständige auch im Sinne des § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten; zur Zeit seiner Auftragserteilung musste er die bereits mehr als ein Jahr geltende Vorschrift des § 8a JVEG kennen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) "mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen" (vgl. OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24.7.2014). Dies steht in Einklang mit dem poenalisierenden Charakter der Vorschrift, die auch in den Gesetzesmaterialien (a.a.O.) zum Ausdruck kommt. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (ebenso OLG Hamm, a.a.O.). Dass es nach Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung in Höhe des fehlenden Vorschusses gekommen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses geknüpft, nicht daran, dass es nicht später nach der Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung durch den Antragsteller gekommen ist.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9579613

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