Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für einen von ihr vor dem Landgericht Hamburg gegen die im Klageantrag zu 1) bezeichneten Personen geführten Rechtsstreit.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten mit Wirkung seit dem 13. Oktober 2009 eine Rechtsschutzversicherung, Versicherungs-Nr. .... Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG - gültig ab 01.01.2008 - (nachfolgend ARB ÖRAG 2008) zugrunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
In § 2 lit. a) ARB ÖRAG 2008 heißt es wörtlich:
"§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen,
(...)."
§ 3 Abs. 2 lit. f) ARB ÖRAG 2008 beinhaltet wörtlich folgende Regelung:
"§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(...)
(2) (...)
f) im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung,
(...)."
In der Folge eines intensiven Telefonmarketings des Stefan Simonis überwies die Klägerin im Jahre 2012 in diversen Einzelbeträgen einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 970.000,00 auf ein ihr benanntes Konto der F. C. C. bei der B. Bank in B. (vgl. Seiten 34 und 59 des Strafurteils). Bei der F. C. C. handelte es sich um eine im Ausland allein zu dem Zweck der Errichtung von Bankkonten gegründete Gesellschaft (vgl. Seite 34 des Strafurteils in dem Verfahren 7 Kls 45 Js 217/13 - 7113 LG Münster).
Die Klägerin ging bei der Überweisung der Geldbeträge davon aus, eine Geldanlage über die F. C. C., nämlich Währungsspekulationen betreffend den Währungsunterschied zwischen USD und Euro bzw. einen Handel mit Geldkontrakten, zu tätigen (Seiten 34, 59 und 62 des Strafurteils). Tatsächlich wurden die überwiesenen Beträge entsprechend dem vorgefassten Tatplan nicht am Markt platziert, sondern von der Tätergruppe, die neben S. S., W. K. und St. Ch. weitere Personen umfasste, vollständig für eigene Zwecke verbraucht (Seite 34 des Strafurteils).
Der Klägerin wurde von dem von ihr überwiesenen Geldbetrag ein Teilbetrag in Höhe von EUR 12.000,00 zurückgezahlt (vgl. Seite 60 des Strafurteils), dies, um sie zu weiteren Zahlungen zu bewegen, was sie auch tat.
Das Landgericht Münster verurteilte S. S., W. K. und St. Ch. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Hinsichtlich der der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin nahm S. S., W. K. und St. Ch. vor dem Landgericht Hamburg in einem unter dem Aktenzeichen 314 O 23/14 geführten Rechtsstreit auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 und 3 StGB gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 958.000,00 nebst Zinsen in Anspruch.
S. S. und St. Ch. wurden mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil zur Zahlung von EUR 170.000,00 nebst Zinsen verurteilt. Die gegen W. K. gerichtete Klage wies das Landgericht Hamburg ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr kostendeckenden Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches zu erteilen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 verweigerte die Beklagte eine Rechtsschutzzusage mit der Begründung, dass die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung handele es sich nicht um eine Angelegenheit des Rechtsschutzes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung; schließlich sei sie Opfer einer Straftat, nämlich eines Betruges geworden. Hier habe sich kein anlagespezifisches Risiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Ungeachtet dessen handele es sich bei § 3 Abs. 2 lit. f) ARB ÖRAG 2008 um eine sogenannten Effektenklausel, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Mai 2013, Az. IV ZR 84/12, da gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßend, für unwirksam erklärt habe. Hier ginge es um die Geltendmachung von Schadenersatz im Sinne von § 2 lit. a) ARB ÖRAG 2008.
Die Klägerin hat erstinstanzlich...