Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren bis zum 5. Mai 2005: 4.200.000 Euro

seither: 45.000 Euro

 

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin führte im Rahmen der Vergabe von Dienstleistungen bei Einrichtung und Betrieb von Callcentern ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb durch. Neben anderen Bietern wurden die Antragstellerin und die Beigeladene zur Angebotsabgabe zugelassen und reichten Angebote ein. Der Zuschlag sollte gemäß Bieterinformation vom Juli 2004 auf das Angebot der Beigeladenen ergehen (erste Angebotswertung).

Dagegen stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag, den die 3. Vergabekammer des Bundes durch bestandskräftigen Beschluss vom 28.9.2005 (Az. VK 3-107/04) dahin beschied, dass die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zu wiederholen sei. Die Antragsgegnerin erneuerte in dem ihr aufgegebenen Umfang die Angebotswertung und gab im Oktober 2004 bekannt, den Zuschlag weiterhin dem Angebot der Beigeladenen zu erteilen zu wollen (zweite Angebotswertung).

Die Antragstellerin stellte die erneute Angebotswertung in einem zweiten Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung. In jenem Verfahren wies die Vergabekammer durch Beschluss vom 16.12.2004 (Az. VK 3-212/04) die Antragsgegnerin an, die Wertung des Angebots der Antragstellerin in bestimmten Punkten abermals zu wiederholen. Die Antragsgegnerin wertete das Angebot der Antragstellerin in den genannten Punkten neu, blieb aber - was sie den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 23.12.2004 mitteilte - bei ihrem Vorhaben, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen (dritte Angebotswertung).

Mit Schrift vom 30.12.2004 hat die Beigeladene mit dem hauptsächlichen Ziel einer Zurückweisung des im zweiten Nachprüfungsverfahren angebrachten Nachprüfungsantrags der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 16.12.2004 (Az. VK 3-212/04) sofortige Beschwerde erhoben.

Anfang Januar 2005 richtete die Antragstellerin einen dritten Nachprüfungsantrag gegen das Ergebnis der im Dezember 2004 wiederholten dritten Angebotswertung der Antragsgegnerin (Az. VK 3-04/05 der 3. Vergabekammer des Bundes), den sie damit begründete, die Antragsgegnerin habe die Vorgaben der (die zweite Angebotswertung betreffenden) Entscheidung der Vergabekammer vom 16.12.2004 nicht zutreffend umgesetzt. Diesen Nachprüfungsantrag nahm die Antragstellerin später zurück.

Die Beigeladene hat mit ihrer Beschwerde gegen die im zweiten Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidung der Vergabekammer vom 16.12.2004 im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die zweite Angebotswertung sei unzulässig. Ihr Angebot sei infolge von Änderungen an den Verdingungsunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen. Außerdem habe die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nicht genügt. Mit ihren Einwendungen gegen die erneuerte Angebotswertung sei sie deswegen präkludiert.

In der Sache selbst habe die Antragstellerin die zweite Angebotswertung zu Unrecht angegriffen. Sie habe den der Antragsgegnerin bei der Wertung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum verkannt.

Das Rechtsmittel sei wegen der von der Beschwerdeentscheidung ausgehenden Rechtswirkungen zulässig. Sofern im vorliegenden (die zweite Angebotswertung betreffenden) Beschwerdeverfahren der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen werde, sei der dritte Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nämlich unzulässig oder unbegründet, mit der Folge, dass - ohne dass der ungewisse Ausgang des dritten Nachprüfungsverfahrens abzuwarten sei - dann schon der Zuschlag auf ihr, der Beigeladenen, Angebot erteilt werden dürfe.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 16.12.2004 (VK 3-212/04) aufzuheben, soweit der Antragsgegnerin darin aufgegeben worden sei, die Wertung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen und den (zweiten) Nachprüfungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen;

hilfsweise

festzustellen, dass die Entscheidung der Vergabekammer vom 16.12.2004 (VK 3-212/04), rechtswidrig sei und sie, die Beigeladene, in ihren Rechten verletze;

sowie nochmals hilfsweise

festzustellen, dass sie, die Beigeladene, dadurch in ihren Rechten verletzt sei, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin nicht gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 und Nr. 2 in Verbindung mit § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 lit. c) VOL/A vom Vergabeverfahren ausgeschlossen habe, und die Antragsgegnerin bei der Neuwertung des Angebots der Antragstellerin in preislicher Hinsicht das optional angebotene Ticketing- und Wissensmanagementsystem nicht berücksichtigt und den Preis daher um 2.620.000 Euro reduziert habe, in fachlicher Hinsicht hingegen keine Neubewertung vorgenommen, sondern ihre ursprüngliche Bewertung, die auch das optional angebot...

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