Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 70 F 312/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 19.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: bis 500 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt A. aus B., richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung allein aus dem Gegenstandswert für die Ehescheidung. Der Festsetzung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verfahrensbeteiligten sind syrische Staatsangehörige und haben am 20.06.2010 in der Provinz C. geheiratet. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen.

Seit Ende des Jahres 2015 leben die Beteiligten in Deutschland, zuletzt in Wuppertal. Der Antragsgegner ist zum 01.01.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Beide Beteiligten begehren die Scheidung und wünschen keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Regelungen über die elterliche Sorge, den Umgang oder die Unterhaltspflicht sowie über die Rechtsverhältnisse der Wohnung und am Hausrat wurden nicht getroffen.

Der Antragsgegner hat jedoch im Scheidungsverfahren beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, da das syrische Recht das Institut des Versorgungsausgleichs nicht kenne und auch keine Anwartschaften auf Versorgungsbezüge in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden seien. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsausgleich nur durchgeführt werde, wenn dies ein Ehegatte ausdrücklich beantrage. Anträge auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden indes nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018 teilte das Gericht den Beteiligten daraufhin mit, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei.

Mit Beschluss vom 19.02.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal sodann die Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht geschieden und in Ziffer 2. des Beschlusses festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. In der Begründung nahm es auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB und den fehlenden Antrag der Beteiligten Bezug. Der Verfahrenswert für die Ehesache wurde auf 3.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt.

Daraufhin hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt A. aus B., unter dem 19.02.2018 die Festsetzung sowohl einer Verfahrens- als auch einer Terminsgebühr nach dem Verfahrenswert i. H. v. 4.000 EUR angemeldet. Mit Beschluss vom 03.08.2018 wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus der Staatskasse zu Gunsten von Rechtsanwalt A. jedoch lediglich Gebühren und Auslagen i. H. v. 621,78 EUR nach einem Verfahrenswert von 3.000 EUR festgesetzt. Hierzu hat sie ausgeführt, die bloße Festsetzung des Verfahrenswertes löse keine Gebühren aus. Die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG entstehe erst für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information. Anträge zur Durchführung des Versorgungsausgleichs seien von den Beteiligten indes nicht gestellt worden. Gleichfalls sei eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht entstanden, da der Versorgungsausgleich auch nicht im Termin vom 19.02.2018 erörtert worden sei. Die zuständige Richterin habe lediglich festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei.

Hiergegen hat Rechtsanwalt A. fristgerecht Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jedoch nicht abgeholfen, sondern der zuständigen Abteilungsrichterin vorgelegt. Mit Beschluss vom 19.10.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB noch kein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet worden sei. Ein Ausspruch über die Nichtdurchführung habe allenfalls deklaratorische Wirkung. Soweit eine Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage einer etwaigen Antragstellung zum Versorgungsausgleich stattgefunden habe, dürfe dies eine vorprozessuale Fragestellung sein, die im Rahmen der Beratungshilfe in Ansatz zu bringen sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal hat aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zugelassen.

Gegen die Entscheidung vom 19.10.2018 hat der Antragsteller-Vertreter Beschwerde eingelegt. Er führt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen aus, dass entgegen der Annahme des Amtsgerichts Wuppertal der Versorgungsausgleich Gegenstand und Thema des Verfahrens gewesen sei. Bereits der Antragsgegner habe rechtliche Ausführungen zum Versorgungsausgleich getätigt. Auch wenn entsprechende Anträge zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden seien, sei dieser jedoch Thema in der mündlichen Verhandlung gewesen, was ausdrückl...

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