Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12. Dezember 2001 (VK 1 – 45/01) bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
Gründe
I.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, ist begründet. Die Beschwerde bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg; überwiegende Belange des Gemeinwohls, die das Interesse der Antragstellerin an einem effektiven Rechtschutz überwiegen und es erfordern, der Antragsgegnerin den kurzfristigen Zuschlag des ausgeschriebenen Auftrags zu ermöglichen, liegen nicht vor.
A. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 GWB).
B. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern.
1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Ohne Erfolg bezweifelt die Antragsgegnerin die rechtswirksame Beschwerdeeinlegung durch die Rechtsanwälte der Sozietät „H.” in F.. Nach dem Sach- und Streitstand bestehen keine berechtigten Zweifel, dass die Anwaltspraxis von der Antragstellerin – d.h. von der V. D., bestehend aus der „L. GmbH”, der Stadt D., der „K. GmbH & Co. KG” sowie der „GbR L.” – wirksam mandatiert worden ist. Ausweislich des vorgelegten „A.-Vertrages” vom 6. Juli 2000 (Anlage Bg 1, GA 57–58) ist die „L. GmbH” von den Mitgliedern der antragstellenden Arbeitsgemeinschaft (u.a.) mit der kaufmännischen Geschäftsführung betraut und in diesem Zusammenhang unter anderem dazu bevollmächtigt worden, „mit den einzelnen zukünftigen Vertragspartnern, insbesondere mit der W.- undS. Süd, Verträge auszuhandeln und abzuschließen”. Diese Vollmachtserteilung unfasst bei verständiger Auslegung zwanglos auch die Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens, um für die Arbeitsgemeinschaft einen öffentlichen Auftrag zu erstreiten. Dass die „L. GmbH” – wie sie behauptet – die Rechtsanwälte „H.” namens der Antragstellerin mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragt hat, ist nach der Aktenlage nicht zweifelhaft. Irgendwelche Anhaltspunkte, welche die vorgetragene Mandatierung in Frage stellen könnten, vermag die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die sofortige Beschwerde ist nach dem derzeitigen Sachstand auch begründet.
aa) Der ausgeschriebene Auftrag unterliegt – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – dem Vergaberechtsregime. Es handelt sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 4 GWB.
(1) § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, Waren sowie Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der vergaberechtlichen Bestimmungen im Wettbewerb und im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens zu beschaffen. § 99 GWB konkretisiert den Begriff der vom Vergaberecht erfassten öffentlichen Aufträge dahin, dass sie in sachlicher Hinsicht Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben müssen. Als Lieferaufträge sind dabei Verträge definiert, welche die Beschaffung von Waren insbesondere durch Kauf, Ratenkauf oder Leasing sowie der Miete oder Pacht mit oder ohne eine Kaufoption betreffen (§ 99 Abs. 2 GWB). Ein öffentlicher Bauauftrag liegt vor, wenn der Vertrag die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines. Bauwerks zum Gegenstand hat, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt (§ 99 Abs. 3 GWB). Als Dienstleistungsauftrag charakterisiert das Gesetz schließlich alle diejenigen Verträge über Leistungen, die nicht unter eine der vorgenannten Vertragsarten fallen (§ 99 Abs. 4 GWB). Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der grundsätzlich alle (Beschaffungs-)Verträge erfasst, die weder Liefer- noch Bauauftrag im vorgenannten Sinne sind (vgl. Hailbronner in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, § 99 Rdz. 362).
(2) Der streitbefangene Auftrag unterfällt der Kategorie des Dienstleistungsauftrags im Sinne von § 99 Abs. 4 GWB.
Nach dem Inhalt des Vertragsentwurfs, den die Antragsgegnerin bereits mit der„P. GmbH” ausgehandelt hat (Bl. 250–268, 270 Ve...