Leitsatz (amtlich)

Ein Titel auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist auch dann grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn der Schuldner seinen Sitz im Ausland hat. Der Anspruch des Gläubigers auf Ausübung von Zwang im Inland zur Herbeiführung der im Ausland geschuldeten Handlung führt – jedenfalls bei einem Buchauszug – nicht zwangsläufig zur ausschließlichen Anwendbarkeit des § 888 ZPO.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 31.07.2003; Aktenzeichen 2 O 166/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 27.8.2003 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 31.7.2003 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 30.000 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den ihren Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO zurückweisenden Beschluss des LG ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der Vorschrift, nach welchen die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung zulässig ist, liegen nicht vor.

I. Die Gläubigerin will aus dem rechtskräftigen Teilurteil des LG vom 27.8.2002 den ihr zuerkannten Anspruch gegen die Schuldnerin auf Erteilung eines Buchauszugs zwangsweise durchsetzen, und zwar – dies ergibt sich aus den Gründen ihres Antrags vom 16.7.2003 – nur hinsichtlich der unter Buchst. f) im Tenor des Urteils aufgeführten Aluminium-Schrott-Einkäufe mit den im Einzelnen genannten Unternehmen.

Die Gläubigerin trägt selbst zutreffend vor, dass die Erstellung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB – jedenfalls grundsätzlich – eine vertretbare Handlung i.S.d. § 887 ZPO darstellt und damit den dort genannten Voraussetzungen unterliegt, wenn der hierauf gerichtete Anspruch aus einem Titel vollstreckt werden soll. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rspr. des Senats (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2001 – 16 W 28/01), an welcher festgehalten wird (Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 887 Rz. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 887 Rz. 9; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 887 Rz. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 887 Rz. 3).

II. Die Gläubigerin macht allerdings geltend, dass die Tatsache einer Vollstreckung des Anspruchs im Ausland – konkret: in Österreich – dazu führe, dass ausnahmsweise eine Vollstreckung nach § 888 ZPO zulässig sei. Dieser Ansicht kann sich der Senat jedenfalls nicht uneingeschränkt anschließen. Unter den hier vorgetragenen konkreten Sachverhaltsumständen kommt eine Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 888 ZPO nicht in Betracht.

1. § 887 ZPO setzt voraus, dass der titulierte Anspruch auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, die auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann, während demgegenüber die Regelung des § 888 ZPO verlangt, dass die geschuldete Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann.

a) Maßgeblich für die insoweit vorzunehmende Differenzierung ist zunächst der titulierte Anspruch, welchen der Vollstreckungsgläubiger mit dem Titel vollstrecken kann. Dabei hat der Umstand, von welchem konkreten Schuldner der Anspruch zu erfüllen ist und an welchem Ort er seinen Sitz hat, keinen Einfluss auf den Inhalt des Anspruchs.

b) Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs die Hinzuziehung von Vollstreckungsorganen notwendig macht. Insbesondere die Möglichkeit, dass der Gläubiger einer vertretbaren Handlung eines Gerichtsvollziehers bedarf, um einen Beschluss nach § 887 ZPO mit Erfolg vollstrecken zu können, hat hierauf keinen Einfluss. Die Vorschrift des § 892 ZPO belegt, dass § 887 ZPO die Duldung von Handlungen durch den Schuldner impliziert, bei welcher die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers notwendig sein kann, ohne dass dieser Umstand die Tatsache, dass eine vertretbare Handlung zu vollstrecken ist, beeinflussen könnte.

c) Entscheidungserhebliches Kriterium zur Feststellung, ob eine vertretbare oder eine nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken ist, kann jedenfalls dann, wenn es um eine Vollstreckung in Deutschland geht, auch nicht der Umstand sein, dass das Recht des Staates, in welchem eine Vollstreckungshandlung durch ausländische staatliche Organe vorzunehmen wäre, diese Frage möglicherweise abweichend vom deutschen Recht beurteilt. Darum kann es für die Anwendbarkeit der Vorschriften des deutschen Zivilprozessrechts nicht gehen. Die Gläubigerin beantragt im vorliegenden Fall eine Maßnahme nach § 888 der deutschen Zivilprozessordnung. Die Anwendung einer ausländischen Rechtsvorschrift steht daher nicht in Frage. Entscheidend kann dabei nur sein, welche Vollstreckungsmaßnahmen nach deutschem Recht noch getroffen werden dürfen, ohne fremde Hoheitsrechte zu verletzen. Das macht die Gläubigerin auch selbst geltend, indem sie lediglich Maßnahmen ergreifen lassen will, welche sich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirken sollen.

2. Maßgeblich für die hier zu entscheidende Frage kann daher allein der Umstand sein, dass der im Ausland sitzende Vollstreckun...

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