Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.09.1992; Aktenzeichen 19 T 14/92) |
AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 132/91) |
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges tragen die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 2 je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert der Beschwerde und der Anschlußbeschwerde: 5.000,00 DM (jeweils 2.500,00 DM).
Tatbestand
I.
Die Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung am 26. April 1990 zu TOP 8 einen Beschluß gefaßt betreffend die „Vorgehensweise gegen säumige Zahler”. Der Beschluß lautet – auszugsweise – wie folgt:
…
6.
Das rückständige Wohngeld wird vom Verwalter einmalig angemahnt. Die Mahnung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gem. § 4 Abs. 4 des Verwaltervertrages DM 22,80 je Mahnung.
7.
Die zweite Mahnung erfolgt durch einen Rechtsanwalt. Es wird eine letztmalige außergerichtliche Zahlungsfrist gesetzt. Die Mahnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich lt. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nach dem Geschäftswert.
8.
Nach Ablauf der letzten außergerichtlichen Zahlungsfrist wird ohne weitere Abmahnung Leistungsklage beim Amtsgericht eingereicht. Es entstehen Gerichts- und weitere Anwaltsgebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich lt. Kosten- und Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nach dem Geschäftswert. Diese Gebühren trägt die unterliegende Partei.
Dies ist regelmäßig der säumige Zahler.
Bei Rechtshängigkeit entstehen der Verwaltung Kosten für die Teilnahme an Besprechungen mit dem Rechtsanwalt und für die Vorbereitung solcher Besprechungen. Weitere Kosten entstehen durch Teilnahme an Gerichtsterminen und Fertigung von Rechtsinfos. Diese Kosten sind ebenfalls durch den säumigen Sondereigentümer zu zahlen und sollen jeweils mit eingeklagt werden.
Dieser Beschluß ist nicht angefochten worden.
Am 1. Juli 1991 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 9:
In Ergänzung des Beschlusses der 48. ETV vom 26.04.1990 zu TOP 8 und in Ausgestaltung der §§ 14.8 und 17, Abs. 5 der Teilungserklärung beschließt die WEG, das dort aufgegebene Mahn- und Forderungsdurchsetzungsverfahren gilt auch für solche Rückstände, die sich aus den vom Verwalter vorgelegten und durch eine ETV beschlossenen Jahresabrechnungen ergeben.
Diesen Beschluß hat der später – am 22. Juni 1994 – verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 angefochten.
Das Amtsgericht hat den Beschluß für ungültig erklärt, soweit er auf die Ziffern 4 letzter Satz, 7 und 8 letzter Absatz des Beschlusses unter TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26. April 1990 Bezug nimmt und verweist. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht den Beschluß vom 1. Juli 1991 wegen der Verweisung auf die Ziffern 7 und 8 des Beschlusses vom 26. April 1990 für ungültig erklärt hat.
Der Ehemann der Beteiligten zu 1 hat Anschlußbeschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht den Beschluß hinsichtlich der Verweisung auf Ziffer 6 des Beschlusses vom 26. April 1990 nicht für ungültig erklärt hat.
Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat – anders als das Amtsgericht – den Beschluß vom 1. Juli 1991 für ungültig erklärt, soweit er auf Ziffer 6 Satz 2 und 3 des Beschlusses vom 26. April 1990 Bezug nimmt, ihn dagegen bezüglich Ziffer 7 für gültig erachtet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beteiligten zu 2 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die landgerichtliche Entscheidung insoweit auf zuheben, als der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 1. Juli 1991 zu TOP 9 für ungültig erklärt wird, soweit er auf Ziffer 6, Satz 2 und 3 und Ziffer 8, letzter Absatz, allerdings ohne den letzten Halbsatz des letzten Satzes dieses Absatzes Bezug nimmt und verweist und auch insoweit den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Ehemann der Beteiligten zu 1 hat Anschlußbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts insoweit abzuändern, als sie seinen, das Verfahren einleitenden Antrag vom 24. Juli 1991 nicht entsprechen, und den Versammlungsbeschluß vom 1. Juli 1991 zur Gänze für ungültig zu erklären.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde sind zurückzuweisen, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes in Sinne des § 27 FGG.
1.
Die von Rechtsanwältin G. unter Berufung auf eine Vollmacht des Verwalters für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Beteiligte zu 2 bis 365) eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die Befugnis des Verwalters, die Eigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren zu vertreten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ergibt sich aus dem Verwaltervertrag vom 19. November 1991 in dem es ...