Leitsatz (amtlich)

1. Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "public limited company" in das Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich; damit kann das Registergericht auch nicht verlangen, dass ein solcher Beschluss vom "secretary" der Gesellschaft bestätigt wird.

2. In das Register ist nur der Gegenstand der Zweigniederlassung einzutragen, der hinreichend konkretisiert und individualisiert sein muss.

3. Das Registergericht ist nicht befugt zu überprüfen, ob die angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung vom Gegenstand des Unternehmens umfasst ist.

 

Normenkette

Elfte Richtlinie 89/666/EWG v. 21.12.1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395, 36) Art. 2; HGB §§ 13d, 13e, 13g

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 8 AR 1104/04)

LG Duisburg (Aktenzeichen 25 T 101/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des AG vom 1.2.2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde am 4.11.2004 als private limited company by shares englischen Rechts mit Sitz in B gegründet. Sie ist im Handelsregister für England und Wales eingetragen. Eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr S. Die Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung (memorandum of association) sehen in Nr. 3 als hauptsächlichen Geschäftsgegenstand vor:

Die Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte und Tätigkeiten sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für eine allgemeine kaufmännische Handelsgesellschaft und/oder sonstige Gesellschaft üblich und erforderlich sind.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.11.2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in Wesel zur Eintragung im Handelregister angemeldet, als Tätigkeit der Zweigniederlassung den oben genannten Geschäftsgegenstand der Antragstellerin angegeben und sich selbst als Vertreter der Niederlassung angemeldet. Ferner hat er die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beantragt. Der Anmeldung beigefügt sind Urkunden über die Gründung und Registrierung der Antragstellerin in englischer Sprache und deutscher Übersetzung und ein allein vom Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Antragstellerin unterzeichneter Gesellschafterbeschluss vom 5.11.2004 über die Errichtung der Zweigniederlassung in W.

Das Registergericht hat gegen die beantragte Eintragung Bedenken erhoben. Hierzu hat der Geschäftsführer der Antragstellerin Stellung genommen und u.a. mitgeteilt, die Zweigniederlassung beschäftige sich mit:

"Der Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen sowie die (sic!) Modernisierung und Renovierung als Generalunternehmen und entsprechende (sic!) Dienstleistungen im handwerklichen und nichthandwerklichen Bereich."

Das Registergericht hat weiterhin eine Eintragung abgelehnt und mit Zwischenverfügung vom 1.2.2005 auf Folgendes hingewiesen:

Der Beschluss der Gesellschaft, dass in W. eine Zweigniederlassung gegründet werde, bedürfe der Beglaubigung durch den Secretary der Gesellschaft. Der zur Eintragung angemeldete Gegenstand der Zweigniederlassung sei nicht hinreichend konkretisiert. Derzeit könne auch nicht überprüft werden, ob der Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung vom Unternehmensgegenstand des Unternehmens selbst in der Weise mit erfasst werde, dass diese zumindest teilidentisch mit den Tätigkeiten der Hauptniederlassung seien. Soweit die Anmeldung eine Befugnis der Gesellschafterversammlung vorsehe, einzelnen Directors eine Einzelvertretungsbefugnis einzuräumen, lasse sich eine solche Befugnis den vorgelegten Articles of Association der Gesellschaft nicht entnehmen. Dieser Punkt sei daher zu korrigieren bzw. es sei eine Ergänzung der Satzung zu veranlassen.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und die das LG zurückgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde. Sie macht geltend: Die Mitwirkung des Secretary der Gesellschaft sei zur wirksamen Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich. Alle Beschlüsse könnten durch die Directors bzw. Gesellschafter auch ohne Mitwirkung des Secretary gefasst werden. Für die Eintragung der Zweigniederlassung sei die Vorlage des Beschlusses über deren Errichtung nicht notwendig. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung sei hinreichend konkret bezeichnet worden. Allein diese sei nach Art. 2 Abs. 1b) der Zweigniederlassungsrichtlinie anzugeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Denn die Entscheidung des LG beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

1. Das LG hat zurecht in der Zwischenverfügung des AG vom 1.2.2005 eine anfechtbare Entscheidung i.S.d. § 19 FGG gesehen. Gegen die Beanstandung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge