Leitsatz (amtlich)

Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch bei Strafsachen in Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften zu beurteilen; die §§ 304 ff. StPO gelten hier nicht (Fortführung zu OLG Düsseldorf Rpfl 02, 223f. ).

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 29.01.2002; Aktenzeichen 33 Qs 5/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Am 15. August 2000 verhängte das Amtsgericht - Schöffengericht III - Duisburg gegen den Verurteilten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechzehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vor der Anbringung einer schriftlichen Begründung zurückgenommen hatte, belastete das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. April 2001 die Staatskasse mit den Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels und mit den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten. Den mit Anwaltsschriftsatz des Pflichtverteidigers vom 27. September 2001 gestellten Antrag des Verurteilten auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Duisburg am 18. Dezember 2001 im Beschlusswege zurück. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten ist durch den angefochtenen Beschluss der Strafkammer als unbegründet verworfen worden.

Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist unstatthaft.

Die hier angefochtenen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts sind in einem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464b StPO ergangen, denn das anwaltlich angebrachte Gesuch vom 27. September 2001 stellte sich bei sachgerechter Auslegung nicht als Gebührenfestsetzungsbegehren im Sinne von § 98 BRAGO, sondern als Antrag des Verurteilten auf Festsetzung seiner im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen in Form von Wahlverteidigergebühren (§§ 85 Abs. 3, 100 Abs. 1 und 2 BRAGO) dar. Da auf Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464b Satz 3 StPO die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind, richtet sich auch die Anfechtbarkeit der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen einschließlich des hierbei einzuhaltenden Verfahrens nach den insoweit geltenden zivilprozessualen Vorschriften, nicht nach den §§ 304ff. StPO (OLG Koblenz Rpfl. 89, 78; vgl. bereits Senatsbeschluss v. 20. Dezember 2001 - 3 Ws 512/01, Rpfl. 02, 223f. zur Beschwerdefrist).

Über die im vorliegenden Fall mithin gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 29. Januar 2002 sachlich entschieden. Da der Beschluss nicht vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, richtet sich seine Anfechtbarkeit nach der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 geänderten Fassung der ZPO (§ 26 Nr. 10 EGZPO), die eine weitere Beschwerde nicht mehr vorsieht. Nach neuem Recht steht vielmehr für die Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen nur noch das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof offen, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht erfolgt ist (§§ 574 Abs. 1, 575 Abs. 1 ZPO n. F. ). Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464b S. 3 StPO, 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 1. 595, - DM (= 815, 51 EUR).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2572280

JurBüro 2003, 29

BRAGOreport 2002, 192

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